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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1879
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879.
Volume count:
63
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 48.
Volume count:
48
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[180] Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts für die Prüfungsperiode vom 1. November 1879 bis 31. Oktober 1880 betreffend.
Volume count:
180
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft.
  • II. Kapitel. Das Staatsoberhaupt.
  • III. Kapitel. Die Landstände.
  • I. Wesen der landständischen Einrichtung.
  • II. Zusammensetzung der Landstände.
  • III. Bedingungen der Thätigkeit der Landstände.
  • IV. Aufgaben und Rechte der Landstände.
  • V. Rechtliche Stellung der einzelnen Kammermitglieder.
  • VI. Geschäftsformen bei der Thätigkeit der Landstände.
  • VII. Der landständische Ausschuß.
  • IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
  • V. Kapitel die Staatsbeamten.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

887. Mitwirkung bei einzelnen Handlungen der Finanzverwaltung. 65 
Diese Grundsätze finden insbesondere auch auf die durch Anlehen beschafften Mittel 
Anwendung. 
§ 37. 4. Mitwirkung bei einzelnen Handlungen der Finanzverwaltung. 1. Bei 
dem Staatsschuldenwesen haben die Landstände in einer doppelten Weise mitzuwirken: 
bei der Aufnahme von Anlehen und bei der Verwaltung der Staatsschuld. 
a) Aufnahme von Anlehen. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen zu Lasten des Staates giltig auf- 
genommen werden?). 
Ausnahmsweise ist die Zustimmung der Stände nicht oder nicht sofort erforderlich 
in folgenden Fällen: 
o) Bei Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur 
anticipirt werden. 
8) bei Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie vermöge ihres Fundations- 
gesetzes ermächtigt ist. Näheres hierüber s. bei der Darstellung des Staatsschuldenwesens. 
J) Wenn ein Anlehen, dessen Betrag die Summe von 500,000 fl. (857,142 M.) 
nicht übersteigt, wegen außerordentlicher, unvorhergesehener, dringender Staatsausgaben 
oder wegen außerordentlicher Revenüenausfälle, zu deren Deckung die wirklichen Einnahmen 
der Staatskasse, neben Benützung des ständigen oder etwa durch das Budget bewilligten 
außerordentlichen Kredits nicht hinreichend sind, nothwendig wird, genügt die Zustimmung 
des ständischen Ausschusses. Die gepflogenen Verhandlungen sind jedoch dem nächsten Land- 
tag vorzulegen 2. 
5) Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Krieges kann der 
Großherzog zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten gegen das Reich 
auch vor eingeholter Zustimmung der Stände giltige Staatsanlehen machen. Hierwegen 
gilt das oben in § 36 bezüglich der Kriegssteuern Bemerkte. 
b) Verwaltung der Staatsschuld. 
Schulden zu Lasten des Staates können überhaupt nur durch die unter den beson- 
deren Schutz der Verfassung gestellte Amortisations= (Staatsschulden-Tilgungs-)Kasse und, 
soweit es sich um Beschaffung der für den Eisenbahnbau nöthigen Kapitalien handelt, die 
unter dem gleichen Schutze stehende und von Beamten der Amortisationskasse verwaltete 
Eisenbahnschuldentilgungskasse gemacht werden. Das Nähere über diese Kasse s. u. 
I) Es darf keine Domäne (s. 9 24) ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. 
Ausgenommen sind Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, 
Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten 
gelegen sind, und alle Beräußerungen, die aus staatswirthschaftlichen Rücksichten zur Be- 
förderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung 
geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schulden- 
tilgungskasse zur Verzinsung übergeben werden. 
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zweck der Beendigung 
eines, über Eigenthums= oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner 
die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit 
der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind "). 
Aus diesem Grunde ist auch der landständische Ausschuß bei der Prüfung der Rech- 
nungen des Domänengrundstocks und des Staatsgrundstocks betheiligt, s. u. 
1) V.u. 8 57. 
3 V. U. § 57; Ges. über die Amortif. Kasse, Art. 12, 16. 
3) V. U. § 58. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 5
	        

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