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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1846
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
37
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 1.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2664.) Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen. Vom 11. Dezember 1845.
Volume count:
2664
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Samoa.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (VII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 297 20 
Menge von 1 kx Kautschuk dem Industriellen zur 
Verfügmnge zu pellen- Nach meinen langen Erfahrungen 
ann der Eingeborene aber in einem Bestande von 
mehr als 4 cm im Durchmesser dicken Lianen täglich 
leicht 50 kx Rinde = 4 kg Kautschuk einheimsen. 
Die Kautschukerzeugung kann also mit demselben 
arbeitermaterfal vervierfacht, der Ankanfspreis des 
er Rinde enthaltenen Kantschuks auf ein Viertel 
des bisherigen Preises ermäßigt werden. Die mecha- 
hische Behandlung kostet für 1000 kg nicht mehr als 
Fr. Zur weiteren Erhöhung des schon biernach 
günfiger Fabrikationsgewinnes tritt der oben mit 
50 Fr. angenommene Mehrwert des so bearbeiteten 
Kautschuts hinzu, während als Fabrikationsbelastung 
die Abschreibung auf das Gerätematerial mit einem 
emgegenüber geringen Satze neu zu veranschlagen ist. 
Die beiden Haupteinwendungen, welche man gegen 
die ehansche Aufbereitung der Liane macht, sind: 
Die Ummöglichkeit, bei den Schwarzen die 
industrii Aufbereitung einzurichten. Indessen findet 
man leicht Eingeborene für die Maschinen eines. 
Dampfbootes. Und ebenso leicht, wie man bisher vom 
Eingeborenen fertigen Kautschuk kaufte, wird man von 
ihm K Kauuschurrinde einhandeln können. 
2. Der Umstand, daß die Kautschukrinde nur 
8 b. H. Kautschul enthält. Auch dieser gewichitige 
  
Einwand ist zu entkräften. Ebenso wie bei Holgschneide= 
anlagen muß eben nicht die Liane zur Aufbereitungs= 
fabrik wandern, sondern die letztere zur Liane. Die gegen- 
wärtigen Maschinen eignen sich bereits dazu, jeweilig 
abmontiert und in Bestände geschafft zu werden, 
welche einen einjährigen Betrieb gewährleisten. Nach 
Erschöpfung des Bestandes und bis zu seinem ernenten 
Nachwuchs wird die Aufbereitungsanstalt dann in 
einen neuen Bestand Ges schafft. Dem Fingeborenen 
macht es nichts aus, Lasten von 25—30 kg 10 
weit zum Markt heranzuschaffen. Es hcung. also, die 
Maschinen aufgustellen, wo sich geeignete Lianenbestände 
im Umkreis von 10 km befinden. Solche Gebiete zu 
finden, ist praktisch möglich. 
Es ist bekannt, daß vor einigen Jahren in 
Brazgaville eine bedentende Ausbereitungsanstalt 
zur mechanischen Behandlung der Kantschukrinde auf- 
gestellt war, indessen zu einem vollen Mißerfolge 
führte. Sie orsh Mahlsteine, die einzeln 300 kx 
wogen. Hätte man die Aufbereitungsanstalt, nachdem 
die Lianen in der Umgebung von Braggaville erschöpft 
waren, weiter in die Wälder transportieren können, 
so würde sie heute gut gedeihen. 
(William Chaplin in les Annales Coloniales 
1914, Nr. 11.) 
  
Aus fremden kolonien und Produktionsgebieten. 
Das Wirtschaftsgebiet der Kano-Eisenbahn 
in Uord-igerien. 
Bericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen 
Dr. Wolff. 
(Mit 11 Abbildungen und 1 Kartenskizze.) 
Schluß. 
Behandlung der Land-, Steuer= und Arbeiter- 
frage in Nordnigerien. 
Die Behandlung der Landfrage in Nordnigerien 
seitens der englischen Regierung hat mancherlei Vor- 
güge, welche nachahmenswert erscheinen. Die betreffen- 
den Proklamationen sind er worden unter An- 
lehnung an die politischen Wehälbhhhe welche das 
Land vor der englischen Erwerbung aufwies. Der 
erste Gonverneur des Protektorates Nordnigerien. Sir 
Frederic Lugard, in dessen Hand jetzt beide Nigerien 
vereinigt sind. besaß danl seiner langen Anwesenheit 
im dem Lande eine ausgezeichnete Kenntnis der Ver- 
waltung der Eingeborenen und konnte diese für die 
Organisation der englischen Herrschaft verwerten, so 
daß die Einführung der letzteren ohne besondere Schwie- 
rigkeiten möglich war, da sie dem Verständnis und 
Enfinden der Bevölkerung angepaßt war. Um die 
hegelung der Landfrage besser beurteilen zu können, 
ist es nötig, mit ein paar Worten auf die Verwaltung 
einzugehen. Nordnigerien ist keine Kolonie, sondern 
englisches Protektorat. Dementsprechend liegt bei dem 
Vorgehen des Gouvernements das Bestreben zugrunde, 
ie Eingeborenenverwaltung so weit wie möglich be- 
stehen zu lassen. Dieses Prinzip ging im Anfang aus 
dem Gedanken hervor, daß es eines sehr großen Stabes 
von Beamten bedurft hätte, um eine geregelte Ver- 
waltung einzurichten und Steuern einzusammeln, daß 
es vor allen Dingen in dem unbefriedeten, unbekannten 
Gebiete gar nicht möglich gewesen wäre, die Ordnung 
  
aufrecht zu erhalten. Man hat aber im Laufe der Zeit 
gesehen, daß dieses System sehr gut funktionierte und 
bante es daher immer mehr in dem Sinne aus, daß 
die Eingeborenenherrscher das Steuer der Negierung 
in der Hand behalten, dessen Einstellung aber bei wich- 
tigen Sachen der Oberaussicht des Residenten, des 
Lotsen des Verwaltungsschiffes, überlassen ist. Im 
allgemeinen beschränkt sich daher, abgesehen von den 
wirtschaftlichen Maßnahmen, die reine Verwaltungs- 
tätigkeit der Beamten auf die Uberwachung der Ein- 
geborenen dahin, daß die modernen Anschaunungen 
von Gerechtigkeit und Menschlichkeit gewahrt bleiben. 
Doch haben sich darin natürlich Unterschiede heraus- 
gebildet, je nach der Indwvionalitat des Residenten 
oder auch des Emirs. Ist der letztere eine Persönlich- 
keit, wie z. B. die Emire von Kano und Zaria, so 
hat er einc gewisse Selbständigkeit behalten. Ist er 
dagegen unfähig, so ist er nichts als das Werkzeng 
des betreffenden Residenten. Der Emir hat nun als 
ausübende Organe unter sich die Distriktsvorsteher, 
denen wiederum die Dorfvorsteher unterstellt sind. Zur 
Durchjührung seiner Anordnungen, Aufrechterhaltung 
von Orduung und Sicherheit, Bewachung von 
fangenen usw. unterhält der Emir eine Eingeborenen- 
polizei, welche unter einem besonderen Poligeihaupt- 
mann organisiert ist und sehr gut sunktioniert. Wir 
haben hier also ein ganzges geschlossenes und durch- 
gebildetes Regiment der eingeborenen Herrschaft vor- 
liegen, wie es auch vor Anwesenheit des Europäers 
bestanden hat. Das Volk selbst ist also aus seinen 
althergebrachten Gewohnheiten nicht herausgerissen, 
es hat nach wie vor seinen Emir als den Herrscher 
zu betrachten. Geändert hat sich nur die Stellung des 
Fintes und schließlich auch seiner Großen, insofern als 
er nicht mehr der unumschränkte Fürst ist und sich die 
Vormundschaft der Engländer gefallen lassen muß. War 
früher sein Einkommen abhängig davon, wie er die 
Stenerschraube anzuziehen verstand, so ist er jetzt auf ein
	        

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