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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1855
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
48. Nachtrag zu den, unterm 11. Mai 1774 höchstlandesherrlich verliehenen Innungsartikeln des gemischten Handwerks der Tischler, Glaser und Drechsler zu Zeulenroda.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1857. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 67.) Decret wegen Bestätigung der umgearbeiteten Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.; vom 31sten August 1857. (67)
  • Bestätigungsdecret.
  • Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.
  • A. Pfandbrief der landständischen Hypothekenbank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

(229 ) 
dann aber auch von dem durch ihn eingelegten Gelde nicht anders Zahlung erhalten, als 
gegen eine von ihm ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich bekannt ist, 
in Hinsicht der Richtigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte und glaubwürdige Person 
attestirt sein muß. 
Im Falle ein solcher Interessent verstirbt, müssen auch seine Erben einen vollständigen 
Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zur Empfangnahme dieser Ersparnisse berechtigt sind. 
48. Die Einlagen in der Sparbank unterliegen keiner Verkümmerung. 
Die Hülfsvollstreckung in die Sparbankbücher ist dadurch nicht ausgeschlossen. 
49. Bei Verlust eines Quittungsbuchs ist derselbe sofort, unter Angabe des Vor— 
und Zunamens, auch Wohnorts und der Nummer, dem Directorium anzuzeigen, welches 
den Verlust, Falls der Betrag nicht bereits erhoben worden, auf Kosten des Eigenthümers 
durch das Budissiner Kreisblatt, bei Summen von 100 Thalern und darüber auch durch 
die Leipziger Zeitung, unter Angabe der Nummer des Quittungsbuchs öffentlich bekannt 
machen und den etwaigen Inhaber auffordern wird, sich, bei Verlust der ihm etwa an das 
Buch zustehenden Ansprüche, binnen 90 Tagen zu melden, während welcher Frist keine 
Auszahlung an Capital und Zinsen erfolgen darf. Wird während dieser Zeit das Buch 
von einem Anderen, als demjenigen, welcher die Anzeige gemacht hat, producirt, so wird 
die Sache zur weiteren Erörterung an das Gericht der Bank zur Entscheidung abgegeben, 
wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei diesem oder 
seinem zuständigen Gerichte sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, 
Zahlung oder ein anderes, unter einer neuen fortlaufenden Nummer einzutragendes Buch. 
Das Alte ist für völlig ungültig zu achten und dafür mittels öffentlicher Bekanntmachung 
zu erklären. « 
* 50. Ein Verzeichniß der Nummern der noch laufenden Quittungsbücher und darauf 
eingezahlten Beträge wird drei Monate nach Ablauf jeden Jahres in dem Cassenlocale 
zur Einsicht der Einleger bereit gehalten und dessen Auslegung durch das Budissiner Kreis- 
blatt öffentlich bekannt gemacht. 
51. Die Verzinsung der Einlagen und deren Rückzahlungsbedingungen bestimmt 
das Directorium und sind dieselben in dem Quittungsbuche durch besondere Abstempelung 
jedesmal vorzudrucken. 
Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monats, welcher auf den 
Tag der Einzahlung folgt, und dauert bis zu dem ersten Tage desjenigen Monats, in 
welchem die Rückzahlung erfolgt. Die Zinsen werden jedesmal Ende Januar und Ende 
Juli berechnet und können vom 15ten Februar und 15ten August an bis zu Ende dieser 
beiden Monate gegen Vorzeigung des Onittungsbuchs abgefordert werden; bleiben sie 
bis dahin unerhoben, so werden sie zum Capitale geschlagen. 
Verkümmer- 
ung. 
Verfahren bei 
Verlust eines 
Quittungs- 
buchs. 
Bekanntmach- 
ung der Ein- 
lagen. 
Verzinsung 
und Rückzahl- 
ung der Ein- 
lagen.
	        

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