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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1887
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.
Volume count:
71
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[28] Ministerial-Bekanntmachung, der Wechsel in der Hauptagentur der Norddeutschen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg betreffend.
Volume count:
28
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Zollvereins. (2. März bis 30. Juli 1868.)
  • Die zweite Session des Bundesrats des Zollvereins. (28. April bis 20. Dezember 1869.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Zollvereins. (4. April bis 23. Mai 1870.)
  • Der Bundesrat des Deutschen Reichs. Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
  • Die zweite Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (Vom 9. März 1872 bis 10. Februar 1873.)
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die neuen Bevollmächtigten zum Bundesrat.
  • III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • 1. Reichsgesetzgebung.
  • 2. Der Bundesrat.
  • 3. Präsidium (Reichsbeamte, Behördenorganisation).
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Eisenbahnwesen.
  • 6. Post- und Telegraphenwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulatswesen.
  • 9. Kriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
  • 12. Verschiedene Angelegenheiten.
  • 13. Rückblick.
  • Die dritte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (17. Februar bis 29. Dezember 1873.)
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Advertising

Full text

— 317 — 
Schon in den Ausschüssen gingen die Ansichten weit aus einander. Die 
eine Ansicht erachtete die Lösung der Auseinandersetzungsfrage für im Prinzip 
bereits durch die Reichsverfassung gegeben. Durch den Uebergang der Ver— 
waltungen auf das Reich — so deduzirte man — seien die Bundesstaaten 
in eine Gemeinschaft der bezüglichen Hoheitsrechte getreten, und insofern die 
Hoheitsrechte zugleich einen privatrechtlichen Gehalt haben und namentlich das 
Eigentum an den zur Ausübung bestimmten Sachen mit umschließen, sei das 
Reich in dieses Eigentum in gleicher Weise succedirt, wie es als dominus 
negotii in alle zur kritischen Zeit vorgefundenen Kontraktsverhältnisse der einzel- 
staatlichen Verwaltungen ohne weiteres eingetreten sei. Es sei auch selbst— 
verständlich, daß das Reich die auf dasselbe übergegangenen Verwaltungen nicht 
ohne eine zu ihrem Betriebe erforderliche Ausrüstung habe übernehmen können. 
Bei der Uebertragung der Verwaltungen müsse daher subintelligirt gewesen sein, 
auf das Reich als notwendige Ausstattungen diejenigen Gegenstände mit über— 
gehen zu lassen, welche zur Zeit jener Uebertragung dem Dienste der betreffenden 
Verwaltungen gewidmet gewesen seien. Rücksichtlich der Mobilien sei dieser 
Gedanke sofort zur thatsächlichen Herrschaft gelangt. Man habe von Anfang 
an dieselben als in das Eigentum des Reichs übergegangen betrachtet. In 
Ansehung der Immobilien dagegen sei zwar die Frage bisher eine schwebende 
geblieben und man habe vorläufig dieselben als nach wie vor im Eigentum 
der Bundesstaaten befindlich angesehen. Es liege aber kein zureichender Grund 
vor, diese Gegenstände einer andern Beurteilung zu unterwerfen als die Mobilien, 
und es sei nur eine Konsequenz, die man aus den in den Motiven des Gesetz- 
entwurfs hervorgehobenen Verfassungsbestimmungen ziehe, wenn man bei der 
nun immer unabweisbarer werdenden Notwendigkeit einer endgiltigen Regelung 
der Verhältnisse auch für die Immobilien jenen Gedanken aufgreife und zum 
Gesetz erhebe. Das zu erlassende Gesetz lasse sich daher gewissermaßen als ein 
Vollzugsgesetz zu den erwähnten Verfassungsbestimmungen auffassen. 
Von anderer Seite wurde nicht anerkannt, daß aus der Reichsverfassung 
ein Argument zu entlehnen sei, um das Eigentum an den den Bundesstaaten 
gehörigen Gegenständen, welche den auf das Reich übergegangenen Verwal- 
tungen dienstbar gewesen und geblieben seien, für das Reich in Anspruch zu 
nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Verfassung über diese Frage 
keinerlei Bestimmung enthalte, daß vielmehr in Konventionen das Eigentum an 
den Immobilien den betreffenden Bundesstaaten ausdrücklich vorbehalten worden 
sei, und wenn da, wo es an solchen Konventionen fehlt, von den Bundes- 
staaten die den Verwaltungen gewidmet gewesenen Gegenstände diesen Verwal- 
tungen auch nach deren Uebergang auf das Reich belassen worden sind, so 
wurde der hierdurch begründete Zustand als ein rein faktischer bezeichnet, der 
keine rechtlichen Konsequenzen zulasse. Demzufolge erachtete man als den korrekten 
Weg, auf welchem eine Uebertragung des Eigentums an das Reich würde statt-
	        

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