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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1887
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.
Volume count:
71
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[74] Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmungen über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine betreffend.
Volume count:
74
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Bekanntmachung, Festsetzung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der preußischen Offiziere, Aerzte und Beamten etc.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 222 — 
Ausführung der Arbeit erforderlich, wenn Senat und Finanzdeputation 
darüber einverstanden sind, gemacht werden. 
Die Finanzdeputation hat bei öffentlichen Submissionen die Aus- 
schreibung der Bedingungen auf Grund der ihr von den betr. Verwal- 
tungsbehörden zu machenden Vorlagen festzustellen und über den Zu- 
schlag nach Beratung mit denselben Behörden zu entscheiden. 
Kein Mitglied der Finanzdeputation kann dieser gegenüber eine 
Bürgschaft übernehmen, desgleichen kein Mitglied einer Deputation 
oder Gerichtsbehörde, zu deren Verwaltungsressort die zu verbürgende 
Verpflichtung gehört. 
Diejenigen bürgerlichen Mitglieder der Finanzdeputation, welche 
die Aufsicht über die Kasse führen, dürfen gleichzeitig in keiner anderen 
Deputation Sitz und Stimme haben. Auch dürfen dieselben an den 
sonstigen der Finanzdeputation überwiesenen Verwaltungen nicht teil- 
nehmen.“ 
IV. Verwaltung und Rechtspflege. 
8 60. 
Die Trennung von Verwaltung und Justiz ist seit der neuen 
Verfassung, wie in anderen modernen Staaten, möglichst konsequent 
durchgeführt. Doch konnte die Grenze zwischen beiden in Hamburg wie 
anderswo aus praktischen Gründen und insbesondere auch im Interesse 
der wünschenswerten Selbständigkeit der Verwaltung nicht immer ganz 
logisch scharf gezogen werden. 
1. Daß die Justiz im Grunde nur einen in mancher Beziehung 
selbständiger gestellten Zweig der Verwaltung bildet, ist schon oben 
(S. 51 f.) ausgeführt. Die Gerichte sind aber nicht nur der Aufsicht 
des Senats (als der obersten Verwaltungsbehörde) und des als 
1 Finanzplan Art. 12. 
* Verwaltungsgesetz §8 23. 
Verwaltungsgesetz S 24. Eine vor der Wahl in die Deputation oder 
Gerichtsbehörde übernommene Bürgschaft hindert zwar die Wählbarkeit nicht, doch 
kann die betr. Bürgschaft, wenn sie während der Amtsdauer des Deputations- 
oder Gerichtsmitgliedes abläuft, nicht prolongiert werden. 
Verwaltungsgesetz 8 30.
	        

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