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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1899
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
83
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[45] Ministerial-Bekanntmachung, betr. das Statut der Sparkasse zu Weimar.
Volume count:
45
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Satzungen Der Sparkasse zu Weimar.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

128 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Inhaber festgesetzten Bedingungen durch die Ober- 
schulbehörde angehalten werden. 
Niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht übernehmen. 
Die I. Kammer jedoch, an welche der Beschluß des anderen Hauses nur wenige 
Tage vor dem bereits bestimmten Schluß des Laudtages gelangt war, beschloß nach 
dem Antrage ihrer Kommission, eine Erledigung der Angelegenheit auf dem Landtage 
1899/1900 nicht mehr herbeizuführen. Somit ist vorläufig § 38 in der Fassung des 
Gesetzes vom 13. Mai 1892 weiterhin in Geltung geblieben. 
3. Eine Begriffsbestimmung für den Ausdruck „niedere kirchliche 
Dienste“ ist weder in dem Gesetze über den Elementarunterricht, noch in einem 
anderen staatlichen Gesetze enthalten. Offenbar sollen mit diesem Ausdruck Beamtungen 
(officia) bezeichnet werden, deren Inhaber zwar für eine Kirche (Religionsgemeinschaft, 
oder für engere Verbände einer solchen (Kirchengemeinde, Religionsgemeinde), Dienste 
zu leisten haben, welche aber nicht als Kirchenämter im Sinne des § 9 des Gesetzes, 
betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, 
gelten, d. h. nicht den Nachweis einer allgemein wissenschaftlichen Vorbildunb 
(Gymnasialreife, dreijährigen Universitätsbesuch) voraussetzen. Derartige Beamtungen 
werden neben den im § 43, Absatz 2, des E. U.G. vom 8. März 1868 besonders ge- 
nannten (Meßner, Glöckner, Organist, Vorsänger) kaum irgendwo vorkommen. Jus- 
besondere wird dem im zweiten Absatz von § 38 des jetzigen E. U.G. enthaltenen, 
auch eine Genehmigungserteilung seitens der Oberschulbehörde ausschließenden Verbote 
die Übernahme einer Bedienstung auf dem Gebiete der kirchlichen Vermögensverwaltung 
nicht unterliegen, da letztere der gemeinsamen Leitung der Kirche und des Staates 
unterstellt, somit nicht lediglich kirchliche Angelegenheit ist (Gesetz über die rechtliche 
Stellung der Kirchen 2c. § 10). Vorbehaltlich der Genehmigung seitens der Ober- 
schulbehörde werden daher Volksschullehrer beispielsweise das Amt als Rechn er, 
oder als Stiftungsaktuar einer Kirchengemeinde übernehmen dürfen. Auch 
der Dienst als Schächter (bei den Israeliten) wird als kirchliche Beamtung 
nicht anzusehen sein, da dessen dienstliche Verrichtungen nicht sowohl in der Ausübung 
religiöser Kultushandlungen bestehen, als vielmehr den Vollzug von Vorschriften zum 
Gegenstand haben, die wesentlich dem Gebiete der Veterinärpolizei angehören. 
8 39. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel V. Gesetz vom 17. September 1898, Artikel I.) 
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten: 
a. einen jährlichen Gehalt, welcher — ohne Rücksicht auf den Ort ihrer 
Anstellung — von elfhundert Mark (Anfangsgehalt) bis zu zwei- 
tausend Mark (Höchstgehalt) ansteigt. 
Die Erhöhung des Gehalts vom Anfangs= bis zum Höchstbetrag 
tritt ein durch Zulagen von je hundertfünfzig Mark, welche 
nach Maßgabe der Bestimmungen der Gehaltsordnung gewährt 
werden, und zwar: 
die erste (Anfangszulage) nach Ablauf von zwei Jahren seit 
dem Zeitpunkt der ersten etatmäßigen Anstellung; die weiteren 
(ordentlichen) Zulagen nach je drei weiteren Dienstjahren; 
b. freie Wohnung nach § 42 des Gesetzes.
	        

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