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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

xs“ 4r 
9 der An · 
b. Ausbruch 
der Seuche. 
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder 
wenn das erkrankte Rindvieh beseitigt und unter dem verdächtigen Vieh 
(5. 75) 6 Monate nach dem letzten Erkrankungsfalle keine neuen Er- 
krankungen vorgekommen sind, und 
wenn die vorschriftsmäßige Desiufektion erfolgt ist. 
Das Ekrtsschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, zur öffentklichen Kennt- 
niß zu bringen (§. 77) 
F. Pockenseuche der Schafe. 
§. 92. 
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bis- 
her seuchefreier Schafe mit Nüchsicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Verührung der- 
selben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der 
Schaspockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden kann, so hat die Polizeibehörde 
die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
Erklärt der beamtete Thierarzt (5. 2 Absah 3 des Gesezes) nach Ablauf von 
14 Tagen den Verdacht für beseiligt, so ist die polizeiliche Beobachlung wieder außzu- 
heben. 
* 
Ist der Ausbruch der Schaspocken festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat die 
Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsbliche Weise und durch Bekanntmachung 
in dem für amtliche mrhsatne bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur 
öffentlichen Kennkniß zu brin 
as Seuchengehöft 1 an dem hauyteingangethor oder einer soustigen geeigneten 
Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken" zu reben 
Zugleich hat die Polizeibehörde für senuce auf dem Seuchengehöfte befindliche 
Schafe die Gehöstosperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige Tödtung der 
Thiere vorzieht. 
§. 95. 
Der Weidegang der unter Gehöstssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung 
zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuche- 
freien Schafen aus anderen Gehösten benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit 
solchen Schafen nicht in Berührung kommen. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutung 
der Weide und der Zugangewege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder ver- 
dächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöstea) kann für die unter Gehöstssperre gestellten 
Schafe von der Polizeibehörde gestaltet werden, wenn damit nach der Erklärung des be- 
amteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besibzers ist die Durch- 
führung der nachfolgenden weileren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
	        

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