Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1901
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
85
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 26.
Volume count:
26
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[80] Ministerial-Verordnung zur Verhütung der Verschleppung der Reblauskrankheit.
Volume count:
80
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

442 8 89. Die Staatsanwaltschaft. 
staatsrechts; auf dem Gebiete der ordentlichen streitigen Gerichtsbar- 
keit dagegen sind die Einzelstaaten auch hinsichtlich der Staatsanwalt- 
schaften ziemlich beengenden Vorschriften unterworfen. 
II. Die Uebereinstimmung in der Gliederung der Gerichte und der 
Staatsanwaltschaften und das in den Prozeßordnungen geregelte Zu- 
sammenwirken beider Behörden ist reichsgesetzlich gewährleistet durch 
das im $& 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgesprochene Prinzip: 
»BeijedemGerichtesolleineStaatsanwaltschaft be- 
stehen.« Es ist nun im vorhergehenden Paragraphen dargelegt 
worden, daß das Wort Gericht einen doppelten Sinn hat, einen pro- 
zeßrechtlichen und einen staatsrechtlichen (verwaltungsrechtlichen). 
Diese Unterscheidung kehrt auch bei der Staatsanwaltschaft wieder. 
Die behördliche Organisation der Staatsanwaltschaft folgt der 
Gliederung der Gerichtsbehörden; das staatsanwaltschaftliche Amt 
dagegen wird ausgeübt bei den beschließenden und erkennenden Spruch- 
gerichten. In letzterer Hinsicht bemerken die Motive S. 163 (Hahn 
Ss. 147): »Die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Organe der 
Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach der Zuständigkeit desjenigen Ge- 
richts, welchem das Organ der Staatsanwaltschaft zugeteilt ist. Maß- 
‚gebend sind diejenigen Normen, welche die Zuständigkeit der erken- 
nenden Gerichte regeln.« Dagegen entspricht der vierfachen Abstu- 
fung der Gerichte in Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und 
Reichsgericht eine vierfache Gliederung der Staatsanwaltschaft!) und 
die örtliche Zuständigkeit der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Be- 
hörden wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, 
für welches sie bestellt sind’). In diesem Sinne spricht das Reichs- 
gesetz von der »Staatsanwaltschaft eines Gerichts«, trotzdem es aus- 
drücklich den Grundsatz anerkennt, daß die Staatsanwaltschaft in 
ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten unabhängig ist?). 
III. Das Gerichtsverfassungsgesetz überläßt zwar den Einzelstaaten 
die Einrichtung der Staatsanwaltschaft, es enthält aber einige Vor- 
schriften, durch welche für diese Organisation ein bestimmtes Grund- 
prinzip aufgestellt wird. Dasselbe ist dem für die Organisation der 
Gerichtsbehörden maßgebenden gerade entgegengesetzt. Die Staatsan- 
waltschaft soll nämlich eine einheitliche Behörde sein, bei wel- 
cher die ihr angehörenden Beamten den dienstlichen Weisungen ihrer 
Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen Folge zu leisten ver- 
pflichtet sind. Der Ausdruck »Staatsanwaltschaft« umfaßt daher die 
1) Gerichtsverfassungsgesetz $ 143. Indem das Gesetz hier neben den Amts- 
gerichten die Schöffengerichte und neben den Landgerichten die Schwurgerichte auf- 
führt, verwischt es den Gegensatz zwischen den Gerichtsbehörden und den erkennen- 
den Gerichten. 
2) Ebendaselbst $ 144, Abs. 1. 
3) Ebendaselbst 8 151. Jedoch erstreckt sich die Sitzungspolizei des Gerichts- 
vorsitzenden auch auf den Staatsanwalt. Daselbst $ 177.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment