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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1906
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
90
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1906.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 163 — 
setzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265 bis 269 
sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
* 265. 
(u) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine 
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von 
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten 
betreten werden. 
(2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch 
Schweine anderer Besitzer verhütet wird. 
g 266. 
G) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet 
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde 
weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. 
(2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine 
sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht 
schließen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Ge- 
brauche zu desinfizieren. 
(4) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so- 
weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung 
gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. 
§ 267. 
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen 
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur 
mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. 
Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in 
dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus 
stattfinden. 
(2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur 
sofortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahr- 
zeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisen- 
bahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder mit 
1912. 23
	        

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