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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1906
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906.
Bandzählung:
90
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[1] Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein für Isserstedt.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem achtzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Sachregister.
  • Stück No. 379. (379)
  • Stück No. 380. (380)
  • Stück No. 381. (381)
  • Stück No. 382. (382)
  • Stück No. 383. (383)
  • Stück No. 384. (384)
  • Stück No. 385. (385)
  • Stück No. 386. (386)
  • Stück No. 387. (387)
  • Stück No. 388. (388)
  • Stück No. 389. (389)
  • Stück No. 390. (390)
  • Stück No. 391. (391)
  • Stück No. 392. (392)
  • Stück No. 393. (393)
  • Stück No. 394. (394)
  • Stück No. 395. (395)
  • Stück No. 396. (396)
  • Stück No. 397. (397)
  • Stück No. 398. (398)
  • Stück No. 399. (399)
  • Stück No. 400. (400)
  • Stück No. 401. (401)
  • Stück No. 402. (402)
  • Stück No. 403. (403)
  • Stück No. 404. (404)
  • Stück No. 405. (405)
  • Stück No. 406. (406)
  • Stück No. 407. (407)
  • Stück No. 408. (408)

Volltext

281 
esetzsammlun 
Fürstenthum Neuß' jüngerer Linie. 
No. 407. 
  
Ministerialverfügung 
vom 28. Oktober 1878, 
die Verhütung von Gefahren beim Bergbau betreffend. 
Unter Bezugnahme auf §§ 132 und 133 des Berggesebes vom 9. Oktober 
1870 (Gesetzf. Bd. XVI S. 227) wird zur Verhütung von Gefahren für Personen 
und Eigenthum beim Bergban hierdurch verfügt, was folgt: 
1. 
Sicheriiung der Gberflüche. 
S 1. 
Beim Bergwerksbetriebe müssen zur Sicherung von Eisenbahnen, Landstraßen, 
Communicationswegen jeder Art, Canälen, Flüssen und Bächen Sicherheitspfeiler von 
entsprecheuder Stärke stehen gelassen werden, sofern die zu schüzenden Aunlagen nicht 
auf andere Weise sicher gestellt oder verlegt werden. 
82. 
Das Ausrauben und Schwächen dieser Sicherheitspfeiler ist unbedingt verboten. 
Ausgegeben den 13. November 1878.
	        

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