Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1907
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[18] Ministerialbekanntmachung, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)
  • Title page
  • I. Übersicht der im Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1907 erschienen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge.
  • II: Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1907.
  • Regierungsblatt Nummer 1. (1)
  • Regierungsblatt Nummer 2. (2)
  • Regierungsblatt Nummer 3. (3)
  • Regierungsblatt Nummer 4. (4)
  • Regierungsblatt Nummer 5. (5)
  • [18] Ministerialbekanntmachung, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten. (18)
  • Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.
  • Regierungsblatt Nummer 6. (6)
  • Regierungsblatt Nummer 7. (7)
  • Regierungsblatt Nummer 8. (8)
  • Regierungsblatt Nummer 9. (9)
  • Regierungsblatt Nummer 10. (10)
  • Regierungsblatt Nummer 11. (11)
  • Regierungsblatt Nummer 12. (12)
  • Regierungsblatt Nummer 13. (13)
  • Regierungsblatt Nummer 14. (14)
  • Regierungsblatt Nummer 15. (15)
  • Regierungsblatt Nummer 16. (16)
  • Regierungsblatt Nummer 17. (17)
  • Regierungsblatt Nummer 18. (18)
  • Regierungsblatt Nummer 19. (19)
  • Regierungsblatt Nummer 20. (20)
  • Regierungsblatt Nummer 21. (21)
  • Regierungsblatt Nummer 22. (22)
  • Regierungsblatt Nummer 23. (23)
  • Regierungsblatt Nummer 24. (24)
  • Regierungsblatt Nummer 25. (25)
  • Regierungsblatt Nummer 26. (26)
  • Regierungsblatt Nummer 27. (27)
  • Regierungsblatt Nummer 28. (28)
  • Regierungsblatt Nummer 29. (29)

Full text

19 
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde 
erfolgt. 
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegenheiten 
erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaates zuständig sind, finden die vor- 
stehenden Grundsätze entsprechende Anwendung. 
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 
der Strafprozeßordnung erkannten Gesamtstrafe, falls die Einzelstrafen von 
Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind. 
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 270) erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere 
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die 
Kosten der Strafvollstreckung, als welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden 
sollen, von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen 
findet eine Erstattung von Kosten nicht statt (Nr. 4 des angeführten Beschlusses). 
2. Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden Gesamtstrafe erhält 
der sie auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollstreckende Staat die nach § 165 
des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von demjenigen Staate ersetzt, der die 
Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen hätte (Nr. 5 des an- 
geführten Beschlusses). 
3. Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe demnächst in eine 
Gesamtstrafe einbezogen, deren Vollstreckung von einem anderen Bundesstaate zu übernehmen ist, 
so findet eine Erstattung von Kosten für die Vollstreckung der in die Gesamtstrafe einbezogenen 
Einzelstrafen nicht statt. 
4. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Übernahme der Strafvollstreckung in einer 
dem ordnungsmäßigen Gange der Geschäfte nicht entsprechenden Weise verzögert worden sein 
sollte, bleibt eine Verständigung der beteiligten Bundesstaaten darüber vorbehalten, inwieweit 
eine Erstattung der Kosten der Strafvollstreckung stattzufinden hat. 
B. Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, an welchen verschiedene 
Bundesstaaten beteiligt sind, durch bürgerliche Behörden. 
Sind bei der Vollstreckung einer gegen eine Militärperson erkannten Gesamtstrafe mehrere 
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die 
Kosten der Strafvollstreckung von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen ge- 
tragen; als Kosten werden jedoch nur bare Auslagen in Rechnung gestellt. Im übrigen findet 
eine Erstattung von Kosten nicht statt. 
III. Vollstreckung der Untersuchungshaft. 
1. Wird ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter zum Zwecke der Strafver- 
folgung an einen anderen Bundesstaat abgeliefert, so hat dieser die durch die Untersuchungshaft 
und die Ablieferung entstandenen Kosten dem abliefernden Staate zu ersetzen. Auf den Umfang 
der zu erstattenden Kosten finden die unter I A Nr. 2 aufgestellten Grundsätze entsprechende 
Anwendung. 
2. Auch wenn es nicht zur Ablieferung kommt, findet eine Erstattung der Kosten gemäß 
Ziffer 1 statt, sofern die Untersuchungöhaft oder ihre Fortdauer auf Antrag der Staatsanwalt- 
schaft des anderen Bundssstaata angeordnet worden oder die Anordnung durch das Gericht des 
anderen Bundesstaats erfolgt ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment