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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[35] Nachtrag zum Gesetz über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897.
Volume count:
35
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • a. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Diphtherie, Kroup und Scharlach betreffend.
  • b. Verordnungen. (Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) Maßregeln gegen Masern und Keuchhusten betreffend.
  • c. Bekanntmachung. (des Oberschulrats), vom 14. Dezember 1894
  • d. Bekanntmachung. (des Oberschulrats) vom 5. Juli 1897
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

424 V. Schulordnung. 
Zuständig zur Verfügung des Schulschlusses ist, außer dem Bezirks— 
amt, bei Volksschulen die Ortsschulbehörde, bei höheren Lehranstalten der 
Anstaltsvorstand. 
Ausnahmsweise dürfen an Orten, die nicht Sitz eines Bezirksarztes 
sind, die Ortsschulbehörden beziehungsweise Anstaltsvorstände, letztere nach 
zuvor eingeholter Zustimmung des Beirats, den einstweiligen Schulschluß 
— vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Bezirksarzt und der Gut— 
heißung desselben — dann von sich aus verfügen, wenn wegen außer— 
ordentlicher Verhältnisse die vorherige Einholung der bezirksärztlichen Äuße— 
rung als eine mit Gefahr verbundene Verzögerung zu betrachten wäre. 
Die Wiedereröffnung des Unterrichts darf unter allen Umständen nur 
nach vorheriger Zustimmung des Bezirksarztes stattfinden. 
§ 3. Kleinkinderschulen sind bei Verbreitung oder gefährlichem Auf- 
treten von Masern oder Keuchhusten von der Ortspolizeibehörde sofort zu 
schließen. Die Wiedereröffnung darf nur mit Genehmigung des Bezirks- 
arztes erfolgen. 
§ 4. Nehmen Masern oder Keuchhusten in einer Gemeinde einen epi- 
demieartigen oder gefährlichen Charakter an oder ergeben sich in Bezug auf 
Behandlung und Pflege der Kranken besondere örtliche Mißstände, so hat 
der Bezirksarzt an Ort und Stelle von den obwaltenden Verhältnissen sich 
zu verlässigen, sowie nach Erfordern für die geeigneten sanitätspolizeilichen 
Maßnahmen und bei sonstigen Mängeln für entsprechende Abhilfe zu sorgen. 
Während der Dauer einer Epidemie hat der Bezirksarzt den Besuch 
der betreffenden Gemeinde zeitweilig zu wiederholen. 
Über Ausbruch, Verlauf und Erlöschen einer Epidemie, sowie bei ge- 
fährlichem Auftreten von Masern oder Keuchhusten ist vom Bezirksarzt unter 
Bezeichnung der getroffenen Anordnungen an das Ministerium des Innern 
zu berichten. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1894/6. Mai 1897. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Eisenlohr. 
Vadt. Hofmann. 
c. Bekanutmachung. 
(Vom 14. Dezember 1894.) 
Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten betreffend. 
(Schulv. Bl. 1894 S. 272.) . 
Nr.23651.AndicVorständesämtlicherMittelschulenundLehrcr- 
bildungsanstalten für die männliche und weibliche Jugend, die Großherzog— 
lichen Kreisschulräte, die Ortsschulbehörden, Volksschulrektorate und Lehrer
	        

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