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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 816.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19ten Juli 1823., das Aufgebot und die Präklusion der Verwaltungs-Gläubiger des vormaligen Königreichs Westphalen und Großherzogthums Berg betreffend.
Volume count:
816
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (72)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

Fortsetzung. 
Zu 88 21 
Absatz 3, 
23 und 25 des 
Gesetzes. 
Zu § 27 des 
Gesetzes. 
Zu § 30 
Absatz 2 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung. 
Zu § 32 des 
Gesetzes. 
— 150 — 
In Orten, die aus mehreren Wahlbezirken bestehen, kann die Uebersendung der 
Wahlunterlagen an den Wahlkommissar durch Vermittelung der Gemeindebehörde erfolgen. 
*# 3. An einer etwaigen Abstimmung über die Gültigkeit eines einzelnen Wahl- 
aktes hat der Wahlkommissar nicht theilzunehmen. Im übrigen ist bei Stimmengleichheit 
die Wahl vorläufig als gültig anzusehen. 
&39. Ist in einem Wahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens. 
der Urwähler oder wegen wiederholter Ablehnung der Wahl nicht zu Stande gekommen 
— §.21 Absatz 3 des Gesetzes — oder die Wahl für ungültig erklärt worden — §. 25 
Absatz 2 des Gesetzes —, so wird, ebenso wie bei späterem Ausscheiden von Wahlmännern 
— S23 des Gesetzes —, vor der nächsten Ersatzwahl innerhalb der betreffenden Wahl- 
periode eine Ergänzung der Wahlmänner durch das Ministerium des Innern angeordnet 
werden. 
40. Die Einladung der Wahlmänner zur Abgeordnetenwahl hat mittels einfachen 
Briefes zu erfolgen. 
&41. Im Falle des § 30 Absatz 2 des Gesetzes ist das Loos durch die Hand des. 
Wahlkommissars zu ziehen. 
& 42. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Muster K aufzunehmen 
und von dem Wahlkommissar, sowie von den übrigen anwesenden Mitgliedern des Wahl- 
vorstandes zu unterzeichnen. 
43. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlkommissar den Gewählten 
zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch soweit nöthig zur Beibringung des Nach- 
weises seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu ver- 
anlassen. 
§ä44. Die Wahlkommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäftes die 
Mitwirkung aller Unterbehörden in Anspruch zu nehmen, auch erforderlichen Falles un- 
mittelbar an die Gemeindebehörden zu verfügen. Ihren Anträgen ist von allen Unter- 
behörden zu entsprechen. 
Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich unmittelbar ins Ver- 
nehmen setzen. 
An das Ministerium des Innern haben sie unmittelbar Bericht zu erstatten, ins- 
besondere auch dann, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen lassen wollen. 
§ 45. An Reisekosten werden den Wahlmännern — und zwar auch wenn sie das 
Ehrenamt eines Wahlgehülfen oder Protokollführers bekleiden — gewährt 
a) bei Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffes der Preis einer Rückfahrkarte 
für die II. Klasse der Eisenbahn oder für die I. Klasse des Dampfschiffes und
	        

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