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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1912
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Bandzählung:
96
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 26.
Bandzählung:
26
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Einleitung und Vorgeschichte.
  • Erstes Buch.
  • Zweites Buch.
  • Erste Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung.
  • Erstes Hauptstück. Das ernestinische Sachsen 1486-1547. Anfang und Fortgang der Reformation bis zur wittenberger Kapitulation.
  • Zweites Hauptstück. Das albertinische oder herzogliche Sachsen bis zur Erhebung eines seiner Herzöge zur kurfürstlichen Würde. 1485-(1547) 1553.
  • 1. Sachsen unter der jüngeren wettinischen Linie bis 1500.
  • 2. Das albertinische Sachsen zur Zeit der Reformation unter Georg dem Bärtigen (1500-1539) und Heinrich dem Frommen (1539-1541).
  • 3. Vollendung und Befestigung der Reformation im albertinischen und dann im gesamten Sachsen, durch Herzog und Kurfürst Moritz. - Die jüngere Linie tritt in den Vordergrund. Moritz und Karl V.
  • 4. Begründung des neueren ernestinischen Sachsens durch Johann Friedrich und seine Söhne.
  • 5. Zur inneren Geschichte Sachsens von 1485-1553.
  • Berichtigungen.

Volltext

616 Das neuere ernestinische Sachsen. 
eine große Anzahl Reisen, Besuche von Reichstagen und Fürsten- 
versammlungen, dabei hochwichtige innere Institutionen füllen 
seine Regierung aus. Mit 33 Jahren ist es vollendet. Die allzu- 
heftige Jagdliebe, der er zum großen Nachtheil seiner Unterthauen 
nachhing, soll er sterbend noch berent haben. Vieles verrichtete er 
durch wohl gewählte Räthe, wie Commerstadt, Carlowitz, Cracau, 
Mordeisen u. A. Wie segensreich für Deutschlands politische 
und religiöse Freiheit sein Wirken als Kurfürst war, wie groß 
der Glanz und Ruhm nach außen, den er seinem Sachsen für 
lange Zeit zu verleihen wußte; wie bereitwillig man ist, die 
Tiefe seiner Politik, den Umfang seiner Combinationen, den 
Heldenmuth mancher Unternehmung zu erheben: so fühlt man 
sich oft mitten in der Freudigkeit des Urtheils befangen und 
gehemmt, wenn man an die Mittel denkt, die ihn zum Ziele 
führten, und blickt unwillkürlich von der Elbe hinüber zu jenem 
frommen Dulder an der Ilm und Saale, der weit beschränktern 
Geistes und weit mindern Glanzes doch Eines voraus hatte, 
den frommen Sim, die treue Redlichkeit. 
4. Begründung des neueren ernestinischen Sachsens durch Johann 
Friedrich und seine Söhne. 
(Als Anhang). 
So glücklich nicht und doch vielleicht glütkseliger als Morit 
trat Johann Friedrich ein Jahr nach des Kurfürsten Tode von 
dem eng gewordenen politischen Schauplatz seines Wirkens ab. 
Wie man auch über seine Mißgriffe urtheilen mag, er steht 
unter den Säulen und Trägern der Reformation und unter 
den frommen Glaubenshelden, die eine Überzeugung haben, für 
die sie leben und sterben können, nicht am letzten Platze da. 
Den schweren Verlust, welchen die wittenberger, Kapitulation 
seiner Linie brachte, hat der, der die Zeiten lenkt, allmählich zu 
vergüten gewußt; und wenn der 13. Artikel jenes Vertrages 
fast nur den achten Theil des gesammten damaligen wettinischen 
Landes den Söhnen des unglücklichen Fürsten übergab, so besitz 
jetzt das ernestinische Sachsen doch volle zwei Drittel des den 
Albertinern verbliebenen Landesumfanges #). 
1) Judem das Königreich Sachsen 272 □M., das Großherzogtbum 
und die drei Herzoglthümer gegen 180 □M. Areal haben.
	        

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