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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1912
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Bandzählung:
96
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 49.
Bandzählung:
49
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 73.) Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend. (73)
  • No. 74.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (74)
  • No. 75.) Verordnung, betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte. (75)
  • No. 76.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Rodewisch betreffend. (76)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 319 — 
Nr. 75. Verordnung, 
betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungs- 
strafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte; 
vom 24. August 1908. 
Auf Grund von 88 73flg. des Börsengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1908 
(R.-G.-Bl. S. 215 flg.) wird folgendes verordnet: 
8 1. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
wegen Abschließung von verbotenen Börsentermingeschäften in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei wird für die dem Handel mit diesen Produkten dienenden Börsen in 
Dresden, Leipzig und Chemnitz eine gemeinschaftliche Kommission bei der Dresdner Pro- 
duktenbörse gebildet. 
Die Kommission führt die Amtsbezeichnung „Kommission für das Ordnungsstraf- 
verfahren (§§ 71 flg. des Börsengesetzes) zu Dresden“. 
8 2. Der Kommission gehören an je sechs Vertreter des Handels und der Landwirt- 
schaft. Je zwei der ersteren werden von den Handelskammern zu Dresden, Leipzig und 
Chemnitz, die letzteren sechs werden vom Landeskulturrate für das Königreich Sachsen vor- 
geschlagen. Die Ernennung erfolgt durch das Ministerium des Innern auf die Dauer von 
drei Jahren, erstmals auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1911. Während des Laufes 
der Wahlperiode etwa erforderlich werdende Ernennungen gelten für die Dauer dieser Periode. 
8 3. Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission ernennt 
das Ministerium des Innern je einen Staatsbeamten. 
Die Amtsverrichtungen des Staatskommissars bei der Kommission werden von dem 
Kommissar der Börse wahrgenommen, die für das den Gegenstand der Anklage bildende 
Geschäft in Betracht kommt. In Zweifelsfällen hat der Kommissar bei der Dresdner 
Produktenbörse als zuständig zu gelten. Für die Verhandlungen wird auf Antrag des 
Vorsitzenden zur Abfassung der Niederschrift ein Beamter vom Ministerium des Innern 
abgeordnet. 
8 4. Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden. Von den Beisitzern müssen zwei Vertreter des Handels und zwei Ver— 
treter der Landwirtschaft sein. 
85. Dem Vorsitzenden liegt die Geschäftsleitung und Vertretung der Kommission 
auch außerhalb der Sitzungen ob. Er beraumt die Sitzungen an, erläßt die erforderlichen 
Ladungen und schafft die Beweismittel herbei.
	        

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