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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • (No. 1131.) Verordnung, wegen Einführung eines gleichen Wagen- und Schlitten-Geleises und gleicher Schlitten-Kappen im Königreich Preußen. Vom 21sten Juli 1827. (1131)
  • (No. 1132.) Ministerial-Erklärung vom 7ten Februar 1828., über die mit der Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen Regierung getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend. (1132)
  • (No. 1133.) Verordnung, wegen der nach dem Edikte vom 1sten Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für das Königreich Preußen. Vom 17ten März 1828. (1133)
  • (No. 1134.) Kreisordnung für das Königreich Preußen. Vom 17ten März 1828. (1134)
  • (No. 1135.) Gesetz, wegen der in den zum vormaligen Großherzogthume Berg gehörig gewesenen Landestheilen, vor Einführung der französischen Gesetze, bestandenen Fidei-Kommisse. Vom 23sten März 1828. (1135)
  • (No. 1136.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten März 1828., die Steuer vom inländischen Tabak betreffend. (1136)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

Die Vertreter muͤssen jederzeit selbst zu diesem Stande gehoͤren und die 
Bedingungen des §. 6. ihnen nicht entgegen stehen. Auch ist es gestattet, 
einen andern beim Kreistage erscheinenden Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme 
besonders zu bevollinaͤchtigen. 
Wir wollen auch der ganzen Ritterschaft des Kreises gestatten, sich, wenn 
die Mehrheit derselben es wuͤnscht, durch eine aus ihrer Mitte zu erwaͤhlende 
Deputation auf den Kreistagen vertreten zu lassen. 
&. 6. Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen 
ist bei allen Ständen und gestatteten Vertretern erforderlich: 
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
b) die Vollendung des 24sten Lebensjahres; 
) unbescholtener Ruf. 
Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den Bericht 
des Oberpräsidenten von Unserm Staatsministerium zu entscheiden. 
SK. 7. Rittergutsbesitzer, geistliche eder milde Stiftungen, so wie Stadte, 
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung 
einer Stimme berechtigt. 
§. 8. Stödte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreis- 
tage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts 
befinden, sind ebenfalls nur zur Führung einer Stimme berechtigt. 
Wein sie aber noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, beschicken 
sie auch die dortigen ständischen Versammlungen. 
" §. 9. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen müssen aus jetzigen 
oder ehemaligen Mitgliedern des Magistrats oder der Stadtverordnetenver= 
sammlung gewählt werden. 
S 10. Die Abgeordneten der Landgemeinden können nur aus Mitglie- 
dern des Cöllmerstandes oder aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen 
oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines 
bduerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtage erforderliche Grundeigen- 
thum besitzen. 
&#. 11. Für einen jeden Abgeordneten des 2##en und 3ten Standes wird 
ein Stelloertreter gewählt,, welcher gleichfalls die 9§#. ö., 9. und 10. bestimmten 
Eigenschaften haben muß. 
S. 12. In den Städten erwählt der Magistrat den Kreisabgeordneten. 
§. 13. Bei der Wahl der drei Abgeordneten und Stellvertreter der 
Landgemeinden, wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein 
jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzu- 
theilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wüählen ist. 
#&#. 14. Die Wahlen der Landgemeinden stehen unter Aufsicht des 
Landraths. 
g. 15.
	        

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