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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1913
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
97
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 36.
Volume count:
36
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 127.) Ministerialbekanntmachung über die Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
127
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage L. Bestimmungen über die Beurlaubung der Militäranwärter des Heeres vom 1. April 1913
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)
  • Title page
  • I. Übersicht über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1913 erschienen Gesetze,Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
  • Regierungsblatt Nr. 1. (1)
  • Regierungsblatt Nr. 2. (2)
  • Regierungsblatt Nr. 3. (3)
  • Regierungsblatt Nr. 4. (4)
  • Regierungsblatt Nr. 5. (5)
  • Regierungsblatt Nr. 6. (6)
  • Regierungsblatt Nr. 7. (7)
  • Regierungsblatt Nr. 8. (8)
  • Regierungsblatt Nr. 9. (9)
  • Regierungsblatt Nr. 10. (10)
  • Regierungsblatt Nr. 11. (11)
  • Regierungsblatt Nr. 12. (12)
  • Regierungsblatt Nr. 13. (13)
  • Regierungsblatt Nr. 14. (14)
  • Regierungsblatt Nr. 15. (15)
  • Regierungsblatt Nr. 16. (16)
  • Regierungsblatt Nr. 17. (17)
  • Regierungsblatt Nr. 18. (18)
  • Regierungsblatt Nr. 19. (19)
  • Regierungsblatt Nr. 20. (20)
  • Regierungsblatt Nr. 21. (21)
  • Regierungsblatt Nr. 22. (22)
  • Regierungsblatt Nr. 23. (23)
  • Regierungsblatt Nr. 24. (24)
  • Regierungsblatt Nr. 25. (25)
  • Regierungsblatt Nr. 26. (26)
  • Regierungsblatt Nr. 27. (27)
  • Regierungsblatt Nr. 28. (28)
  • Regierungsblatt Nr. 29. (29)
  • Regierungsblatt Nr. 30. (30)
  • Regierungsblatt Nr. 31. (31)
  • Regierungsblatt Nr. 32. (32)
  • Regierungsblatt Nr. 33. (33)
  • Regierungsblatt Nr. 34. (34)
  • Regierungsblatt Nr. 35. (35)
  • Regierungsblatt Nr. 36. (36)
  • (Nr. 127.) Ministerialbekanntmachung über die Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (127)
  • I. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Anlage B. Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst.
  • Anlage A. Zivilversorgungsschein für Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten und die Kommunalbehörden usw. des Bundesstaates, dessen Staatsangehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt.
  • Anlage C. Zivilversorgungsschein für Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden.
  • Anlage D. Zivilversorgungsschein für Staatsbehörden.
  • Anlage E. Zivilversorgungsschein für Reichsbehörden und Staatsbehörden aller Bundesstaaten.
  • Anlage G. Liste der Anwärter im (oberen Garnisonverwaltungsdienste).
  • Anlage H. Verzeichnis der Vermittlungsbehörden.
  • Anlage J. Nachweisung einer (von) Bakanz(en) in den Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen.
  • Anlage K. Nachweisung der für Militäranwärter vorhanden Stellen, die im Laufe des Jahres besetzt worden sind.
  • Anlage L. Bestimmungen über die Beurlaubung der Militäranwärter des Heeres vom 1. April 1913
  • Anlage M. Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Großherzogtums Sachsen vorbehaltenen Stellen.
  • Anlage N. Verzeichnis der im Großherzogtum betriebenen Privateisenbahnen, denen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen.
  • II: Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Regierungsblatt Nr. 37. (37)
  • Regierungsblatt Nr. 38. (38)
  • Regierungsblatt Nr. 39. (39)
  • Regierungsblatt Nr. 40. (40)
  • Regierungsblatt Nr. 41. (41)
  • Regierungsblatt Nr. 42. (42)
  • Regierungsblatt Nr. 43. (43)

Full text

(Anstellungsgrundsätze.) 230 
c) Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur 
Vertretung von Beamten)). 
24. Die Dauer eines Urlaubs zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder zur Vertretung eines 
Beamten richtet sich unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen nach dem 
Bedürfnis der Zivilbehbrden, doch darf ein Militäranwärter für diese Zwecke im 
ganzen höchstens 9 Monate beurlaubt werden. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem 
Zweck ist nur insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum 
von 9 Monaten nicht übersteigt. Hierbei bleiben Dienstleistungen als Hilfsarbeiter usw. 
in der Heeresverwaltung außer Betracht. 
25. Den Militäranwärtern ist es untersagt, im eigenen Interesse eine solche Beschäftigung 
bei den Zivilbehörden zu erbitten. 
Der Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn die Anstellungsbehörde vorher die Erklärung 
abgibt, daß es sich nicht um die Ubernahme des Anwärters in eine, wenn auch nur zeit- 
weise bestehende Stelle") handelt, und daß eine solche Übernahme auch nicht im Anschluß 
an die Beschäftigung in Aussicht steht. Kann eine solche Erklärung nicht abgegeben 
werden, so hat die Annahme der Einberufung das gleichzeitige Ausscheiden des Militär- 
anwärters aus dem aktiven Militärdienst zur Folge. 
27. Militäranwärter, die der Einberufung zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter usw. keine 
Folge leisten, können in dem Bewerberverzeichnis der Anstellungsbehörde nur dann ge- 
strichen werden, wenn sie in eine Stelle") einberufen worden sind, für die sie als Stellen- 
anwärter bereits vorgemerkt sind, oder wenn es sich um eine ständige Hilfsarbeiter-Stelle 
handelt, die nach den Verwaltungsbestimmungen ausnahmslos als Vorstufe (Diätariat) 
derjenigen Stelle gilt, für die sie als Stellenanwärter vorgemerkt sind. 
26 
O. Beschäftigung im Privatdienst. 
28. Militäranwärter mit Ausnahme der Unterinspektoren können zum Zweck der Beschäftigung 
im Privatdienst unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen bis zu 6 Mo- 
naten beurlaubt werden.““) 
29. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem Zweck ist insoweit zulässig, als die Gesamt- 
dauer der Beurlaubungen den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt. 
30. Der Urlaub darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Firma usw. erklärt hat, daß 
die Beschäftigung des Anwärters im Falle der Bewährung zu seiner alsbaldigen oder in 
Kürze vorauszusehenden Anstellung führt. 
*) Zur Geschäftigung als Aushilsfe usw. bei Militärbehörden werden die Militäranwärter 
nicht beurlaubt, sondern kommandiert. 
**) z. G. zur Einarbeitung in den Betrieb einer Militärkantine. 
47
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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