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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1913
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
97
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 34.) Ministerialbekanntmachung über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
Volume count:
34
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bekanntmachung über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anleitung für die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)
  • Title page
  • I. Übersicht über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1913 erschienen Gesetze,Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
  • Regierungsblatt Nr. 1. (1)
  • Regierungsblatt Nr. 2. (2)
  • Regierungsblatt Nr. 3. (3)
  • Regierungsblatt Nr. 4. (4)
  • Regierungsblatt Nr. 5. (5)
  • Regierungsblatt Nr. 6. (6)
  • Regierungsblatt Nr. 7. (7)
  • Regierungsblatt Nr. 8. (8)
  • Regierungsblatt Nr. 9. (9)
  • Regierungsblatt Nr. 10. (10)
  • (Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung über die Aufnahme der Pferde- und Rindviehbestände. (33)
  • (Nr. 34.) Ministerialbekanntmachung über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs. (34)
  • Bekanntmachung über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
  • Muster: Nachweis.
  • Anleitung für die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
  • Regierungsblatt Nr. 11. (11)
  • Regierungsblatt Nr. 12. (12)
  • Regierungsblatt Nr. 13. (13)
  • Regierungsblatt Nr. 14. (14)
  • Regierungsblatt Nr. 15. (15)
  • Regierungsblatt Nr. 16. (16)
  • Regierungsblatt Nr. 17. (17)
  • Regierungsblatt Nr. 18. (18)
  • Regierungsblatt Nr. 19. (19)
  • Regierungsblatt Nr. 20. (20)
  • Regierungsblatt Nr. 21. (21)
  • Regierungsblatt Nr. 22. (22)
  • Regierungsblatt Nr. 23. (23)
  • Regierungsblatt Nr. 24. (24)
  • Regierungsblatt Nr. 25. (25)
  • Regierungsblatt Nr. 26. (26)
  • Regierungsblatt Nr. 27. (27)
  • Regierungsblatt Nr. 28. (28)
  • Regierungsblatt Nr. 29. (29)
  • Regierungsblatt Nr. 30. (30)
  • Regierungsblatt Nr. 31. (31)
  • Regierungsblatt Nr. 32. (32)
  • Regierungsblatt Nr. 33. (33)
  • Regierungsblatt Nr. 34. (34)
  • Regierungsblatt Nr. 35. (35)
  • Regierungsblatt Nr. 36. (36)
  • Regierungsblatt Nr. 37. (37)
  • Regierungsblatt Nr. 38. (38)
  • Regierungsblatt Nr. 39. (39)
  • Regierungsblatt Nr. 40. (40)
  • Regierungsblatt Nr. 41. (41)
  • Regierungsblatt Nr. 42. (42)
  • Regierungsblatt Nr. 43. (43)

Full text

Antrag für den Entgelt, nach dem die Prämien zu 
berechnen sind, ein Pauschbetrag nach der durch- 
schnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitstage von 
der Zweiganstalt festgesetzt wird (§ 823 der 
Reichsversicherungsordnung). 
4. Nachweise sind nur einzureichen, für diejenigen 
Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, 
mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden 
sind („längere Bauarbeiten“ § 798 Nr. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung). Letzteres ist sowohl dann der 
Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage 
tätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als 
sechs Arbeiter einen Arbeitstag tätig waren, als auch 
dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als 
sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) auf- 
gewendet haben. 
5. Für die Verpflichtung zur Einreichung eines 
Nachweises macht es keinen Unterschied, ob es sich um 
einen Neubau, Umbau oder um die Unterhaltung und 
Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten handelt. 
Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Hoch- 
bauarbeiten (z. B. Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, 
Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer= 
[Weißbinder-], Gipser., Stukkateur= Maler-(Anstreicher-], 
Glaser-, Klempner= und Lackiererarbeiten bei Bauten, 
die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Ausbesserung 
von Blitzableitern, Schreiner= [Tischler-, Einsetzer-, 
Schlosser= und Anschläger-, Ofensetzer-, Tapezierer- 
[Tapetenankleber-l, Stubenbohnerarbeiten bei Bauten, 
Installationsarbeiten von Gas-, Wasser= und elektrischen 
Lichtanlagen, Eisenbetonbauarbeiten, die Anbringung, 
Abnahme und Ausbesserung von Wetterrouleaus [Mar- 
kisen, Jalousienl) oder um Tiefbauarbeiten handelt 
(z. B. Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, 
Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drai- 
nierungs= und andere Erdbauarbeiten). 
6. Ein Nachweis ist nicht für solche Bauarbeiten 
einzureichen, die eine Privatperson für ihre Rechnung 
allein, ohne Gehilfen oder sonstige Arbeiter ausführt. 
Wohl aber ist er einzureichen, wenn bei den Bau. 
arbeiten ein Familienangehöriger des Unternehmers 
als Gehilfe oder Arbeiter beschäftigt war mit Aus- 
nahme des Ehegatten, dessen Beschäftigung eine 
Versicherungspflicht nicht begründet (§ 159 der Reichs- 
versicherungsordnung). Im übrigen besteht die Pflicht 
zur Einreichung des Nachweises unabhängig von der 
Zahl der bei der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter und 
der Art der Ausführung (Hand= oder Motorbetrieb). 
  
7. Zur Einreichung des Nachweises verpflichtet 
ist der Unternehmer der Bauarbeit, d. h. derjenige, 
für dessen Rechnung sie geht (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 der 
Reichsversicherungsordnung), oder sein gesetzlicher Ver- 
treter, ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer eine 
natürliche oder juristische Person und ob er oder ein 
anderer der Bauherr ist. 
8. Die Einreichung der Nachweise muß spätestens 
binnen drei Tagen nach Ablauf jeden Monats, in 
dem Bauarbeiten ausgeführt werden, erfolgen (§ 799 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Fällt der 
dritte Tag eines Monats auf einen Sonntag oder 
einen allgemeinen Feiertag, der am Orte der Vor- 
legung des Nachweises staatlich anerkannt ist, so en- 
digt die Frist zur Vorlegung für die im vorher- 
gehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ab- 
lauf des nächstfolgenden Werktags (8 127 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
9. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu der mehr als 
sechs Arbeitstage verwendet werden, sich über zwei oder 
mehr Monate erstreckt, so ist für jeden Monat ein 
besonderer Nachweis einzureichen. Jedoch kann, wenn 
auf den ersten Monat nur sechs oder weniger Arbeits- 
tage entfallen, für diesen Monat ein besonderer Nach- 
weis unterbleiben; die Tage, die auf ihn entffallen, 
sind alsdann in den Nachweis für den zweiten Monat 
aufzunehmen. 
In dem Nachweis für den zweiten und die fol- 
genden Monate ist auf Seite 1 des Musters unter 
Lit. f ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit sich 
über mehrere Monate erstreckt. 
10. In dem Nachweis sind die im Laufe des 
einzelnen Monats auf die Bauarbeiten verwendeten 
Arbeitstage und zwar auch die halben und viertel 
Arbeitstage, unter genauer Bezeichnung anzugeben, 
desgleichen auch der von den Versicherten hierbei ver- 
diente Entgelt. 
Werden die Arbeiter nach einer Akkordsumme ge- 
lohnt, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der 
in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten 
Arbeitszeit zu berechnen und in dem Nachweis des 
betreffenden Monats einzustellen. 
In die Nachweise sind die von den Versicherten 
verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch 
wenn sie den Betrag von sechs Mark für den Arbeits- 
tag übersteigen (§ 732 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung). Beiträge der beschäftigten Personen zur
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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