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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
law_collection
Collection:
schwerin
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publisher:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
law_collection_volume
Collection:
schwerin
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • I. Vorbemerkungen.
  • II. Uebersicht über die Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie.
  • III. Systematische Uebersicht übr die Rechts- und Staatsphilosophie.
  • A. Die Rechte der Einzelnen (Privatrechtsphilosophie).
  • B. Die Gesellschaft und das Recht.
  • C. Der Staat.
  • 1. Der Begriff des Staates.
  • 2. Die Entstehung des Staates.
  • 3. Die Staatsverfassungen.
  • 4. Das Staatsrecht und sein Gegensatz zu anderen Rechtstheilen.
  • 5. Die Form und der Inhalt der Staatsthätigkeit.
  • 6. Das Verhältniß des Staates nach außen.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

III. Zullematische Uebersicht über dle Nechis= und Ataatophilosophie. 87 
ohne eine innere Anerkennung seitens der Betheiligten, so darf uns auch die bloße 
Thatsache des Entstehens und Bestehens einer Staalsmacht noch nicht genügen, um 
in ihr eine rechtmäßige Macht zu sehen. Die Rechtsidee fordert zwar allerdings 
in Allgemeinen — nach der Analogie des früher Über den ruhigen Besitz Be- 
merkten —, daß man sich der thatsächlich entstandenen Macht, welche ein Ergebniß 
der in der Eemeinschait wirkenden Kräfte ist, unterwerfe, weil die Stiftung einer 
zweiten Macht neben jener natürlich entstandenen den -i der Gründung einer 
cchtsordnung sowol dann verfehlen würde, wenn diese zweite Macht sich wegen 
Nangels der natürlichen Grundlagen als unhaltbar erwiese, als auch im entgegen- 
gesetzten Fall, wenn sie wirklich vom Glück begünstigt reelle Existenz gewönne! Denn 
dann käme es zum Kampf zwischen den beiden auf Einem Boden bestehenden 
-höchsten“ Mächten, statt zur Rechteordnung. So richtig dies ist, muß man anderer- 
seits sagen: Erst insoweit die Unterwerfung auch wirklich erfolgt, sei es durch aus- 
drückliche Anerkennung, sei es durch konkludentes Verhalten, Sich-Fügen, Verharren 
im Staat, ist die Staatsmacht auch rechtlich begründet. Die Uebermacht eines 
Eroberers ist, so lange sie auf die Gemüther nur als ein äußerlich ausgelegter 
Zwang drückt, der wider Willen ertragen werden muß, keine rechtlich bestehende 
Staatsmacht. Ihre Legitimität erlangt sie wie jede Macht nur dann allmählich, 
wenn — gleichviel aus welchen Motiven — die Unterworfenen in immer weiteren 
Kreisen auch innerlich anerkennen, was das Geschick gebracht hat. In diesem 
Sinne können wir sagen: die Lehrr von der Begründung des Staates durch Vertrag 
ist insofern richtig, als eine rechtliche Entstehung des Staates nothwendigerweife die 
Inerkennung (Zustimmung) der Betheiligten fordert. Ja es kann auch vorkommen, 
doß ein Staat wirklich durch förmlichen Vertrag entsteht, was freilich höher aus- 
gebildete Civilisation einer nicht zu gahlriichen Menscheumenge zur Voraussetzung 
hat, wie z. B. in dem bekonnten Fall der Bemthung Über die Konstitution von 
Neu.England am Bord der Mayflower im Jahre 1620. Dabei fällt uns nicht 
ein, nach indeterministischer Weise die bodenlose Willkür als Grundstein des Staates 
zu betrachten. Bedürfnisse, Interessen, Vorurtheile, Irrthümer, zum Theil selbst 
Hinterlist und Einschüchterung werden als Motive auf die Anerkennung wirken; 
namentlich wird im Allgemeinen die Schutzbedürstigkeit (der Mangel an Autarkie) 
und in vielen Fällen die Scheu vor der Autorität des Stammeshauptes oder des 
mit der Gottheit verkehrenden Hohenpriesters den Ausschlag geben; gleichviel: wo#n 
sich nun einmal die Anerkennung einfindet, da ist der Staat von Rechtswegen vor- 
handen 1). Jene Anerkennung ist auch keine willkürlich widerrufliche, insosern ein- 
seitige gewaltsame Lösung des Staatsverbandes Niemandem gestattet ist. Ebenso 
wie privatrechtliche Verhältnisse nicht ohne Rechtsbruch durch Eigenmacht gelöst 
werden können, ist dies für den Staatsverband zuzugeben. Das Volk (im Sinne 
von populus, Staatsvolk, nicht natio, Naturvolt) ist rechtlich gebunden an die 
beftehende Staatsrechtsordnung, ein Satz, welcher für die Gesammtheit der im Staat 
Vereinigten, für Regierung ebenso wie für Regierte, gilt. Staatsstreich wie 
Nevolution im engeren Sinne sind Rechtsbruch. Und dies Prinzip ist hier ein 
viel weitergreisendes als im Privatrecht, da in dem Letzteren nur zum Theil der 
Satz gilt, daß der Tod eines Kontrahenten den Vertrag nicht löst. Im staaterecht- 
lichen Verhältniß tritt eine neue eigenthümliche Gestaltung als maßgebend auf: 
die Kontinuität desselben, bedingt durch den natürlichen Zufammenhang der mensch- 
lichen Generationen. Denken wir uns einen Augenblick, daß nach einer bestimmten 
Zeit immer an Stelle eines mit einem Mal hinsterbenden Menschengeschlechts ein 
neues, mit dem vorigen nicht zusammenhängendes träte, daun wäre freilich jedes 
* Geschlecht nicht gebunden an die Rechtsverfassung des vorhergehenden. 
  
— Suin Zur Lehre vom Staatsvertrag, in der Zeitschr. für exakte Philo- 
2 1ff.
	        

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