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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
99
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 83.) Nachtrag zum Gesetz über die Schonzeit des Wildes vom 19. April 1876.
Volume count:
83
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

202 Verfassungsurkunde. 8 109. 
8 loo. Steuern und deren Verwilligung. 
Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird 
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Derwilligung 
der Stände kann weder in Kriegs= noch in Friedenszeiten eine 
direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben 
werden. 
1. In dem Kommissionsbericht von 1819 über das 8. Kapitel 
der Verfassungsproposition ist ausgeführt: „Reicht nun über den 
verabschiedeten Betrag der Zivilliste und der an die Mitglieder 
des königlichen Hauses abzureichenden Apanagen und Wittume der 
Ueberschuß des Kammerguts zur Deckung der erforderlichen Staats- 
ausgaben nicht hin, so muß das Fehlende durch Steuerauflagen 
herbeigeschafft werden. Willkürlich können in Zukunft zu keiner 
Zeit Steuern ausgeschrieben und erhoben werden, sondern sie müssen, 
welcher Art sie auch seien, vorher von den Ständen ver- 
willigt sein“; ferner ist hier gesagt: „Durch die §§ 104, 105 und 106 
(jetzt 109—111) soll dem Volke das Steuerverwilligungsrecht gesichert 
werden, zu welchem Ende ihm die ungestörte Einsicht in die Führung 
der Staatshaushaltung, in die Verwendung der Staatseinnahmen 
gestattet wird, um sodann nach vorangegangener Ueberzeugung von 
der Unzulänglichkeit des Kammergutsertrags zu Bestreitung der not- 
wendigen Staatsausgaben den erforderlichen Steuerbetrag zu er- 
messen. Dieses Steuerbewilligungsrecht ist für das Volk bei allen 
Zeitumständen und bei jeder Art von Steuern begründet“. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
a) Unter dem Staatsbedarf, der aus dem Ertrage des 
Kammerguts und mit Steuern bestritten wird, ist nicht der gesamte 
staatliche Jahresaufwand, sondern nur der ordentliche, der 
laufende Staatsbedarf zu verstehen, der die regelmäßig 
wiederkehrenden staatlichen Ausgaben in sich schließt. Außerordent= 
liche staatliche Bedürfnisse, die nur unter besonderen Verhältnissen 
jeweils hervortreten und mit der laufenden staatlichen Verwaltung 
in keinem Zusammenhang stehen, wie der Bau von Eisenbahnen, 
ein durch die politischen Verhältnisse bedingter außerordentlicher 
Militäraufwand, die Zahlung einer Kriegskostenentschädigung, fallen
	        

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