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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Abriß der Staatsbürgerkunde.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1917
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Bandzählung:
101
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 42.
Bandzählung:
42
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Volltext

Reichs Verf. 
Art. 57. 
Art. 5)0. 
30 Die deutsche Kriegsmacht. 
Aber noch einer anderen Gefahr gilt es entgegenzuarbeiten. Die neuen 
Kulturländer, besonders Amerika, versuchen immer mehr, ihre Rohstoffe im 
eigenen Lande zu verarbeiten. Dadurch könnten wir einmal in die Lage kom- 
men, daß uns unsere Rohstoffquellen und unsere Fabrikatabsatzgebiete verschlossen 
werden; deshalb müssen wir beizeiten nach anderen, sicheren Gebieten Ausschau 
halten. Als solche erweisen sich koloniale Besitzungen, von denen wir einen Besitz 
in der 5 ½ fachen Größe Deutschlands unser eigen nennen. Daß sie für uns einst 
noch von viel größerer Bedeutung sein werden als heute, beweist die in Tabelle IV 
dargestellte Entwickelung ihrer Ein= und Ausfuhr in den letzten zehn Jahren. 
Tabelle IV. 
Ein= und Ausfuhr unserer Kolonien 1901 und 1910. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
) — « . 
Einfuhr in Steigerun Ausfuhr in Steigerung -. 
Name der auptausfuhr- 
Kolonie Mill. MA der Ein- Mill. M. der Aus- v un n h 
olonie — —— ##oä– 2* 
1901%1910|/fuhr in „,ä%1 1010 fuhr in 
I I· Kautschuk, Sisal- 
Ostafrika 9,.5 38,|13907 4,6 20,83 hanf, Häute und 
# Felle, Kopra. 
Kamerun 9,/4¼ 25,“4170 68 1% 216 pa *m’'' m- 
· ·- 
Togo 4% 1154 3,1 15,8 95 #almseren al 
Südwestafrika 10,1 44, 339 1,2 34,“775 Dimaen Kupfer- 
Südsee-Inseln 2,0 6,2 114 2,6 17 465 Phosphate, Kopra. 
Samoa 1,6 3,5 119 10 3,5 250 Kopra, Kakao. 
38,2 1296240 19,4100, 8 420 
- ! -« « «!j Strohborte, Erd- 
Kiautschon 13,5 155,4 310 5.3 6 515 nnßöl, Seide. 
1) 1908. 
So steht die Gesamtheit der deutschen Wirtschaft vor uns als die eines 
mächtig aufwärts strebenden Landes, achtunggebietend für Freund und Feind 
und als Mahnung für die deutsche Jugend, in dem alten deutschen Fleiße fort- 
zufahren, um das große Werk, das die Vorfahren begannen, zu erhalten und 
zu erweitern. 
X. Die deutsche Kriegsmacht. 
1. Allgemeines. Die alten Germanen betrachteten es als ihre vornehmste 
Pflicht, das Vaterland gegen die Feinde zu verteidigen. Im Mittelalter ent- 
standen dagegen die Söldnerheere, und erst im Anfange des 19. Jahrhunderts 
wurde die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland wieder völlig durchgeführt. 
Heute ist jeder männliche Deutsche vom 17. Jahre an wehrpflichtig und kann 
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 7 Jahre lang (vom 20. 
bis 27. Jahre) gehört jeder wehrfähige Deutsche dem stehenden Heere, bis zum 
39. Lebensjahre der Landwehr an. Die eigentliche Dienstzeit dauert 2, bei der 
Kavallerie 3 Jahre. Wer die Reife für die Obersekunda einer höheren Lehr- 
anstalt besitzt oder das Schullehrerexamen bestanden hat, kann als Einjährig-Frei- 
williger seiner Dienstpflicht genügen. Dasselbe Recht kann jungen Handwerkern 
und Künstlern ohne wissenschaftliche Vorbildung auf Grund hervorragender künst- 
lerischer Leistungen verliehen werden. Das gleiche Recht erhalten junge Leute,
	        

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