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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 65.) Gesetz über die Landes-Brandversicherungsanstalt. (65)
  • No. 66.) Verordnung, das Formular C zu den Anzeigen über Unglücksfälle und Selbstmorde betreffend. (66)
  • No. 67.) Verordnung, enthaltend Abänderungen der Anlage D der Verordnung vom 5. April 1909, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen im Königreiche Sachsen. (67)
  • No. 68.) Gesetz, die Verjährung direkter Steuern und verwandter Leistungen betreffend. (68)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 187 — 
ob die Einrichtung des nötigen Wachtdienstes, die Beschaffung und Unterhaltung 
von Feuerspritzen und der sonst notwendigen Feuerlösch- und Rettungsgeräte, die 
Einrichtung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und die Beschaffung 
des für Feuerlöschzwecke erforderlichen Wassers. Zur Durchführung dieser Aufgaben 
haben die Gemeinden das Nötige durch ortspolizeiliche Vorschriften (Feuerlösch— 
ordnungen) anzuordnen. In diesen kann auch allgemein oder für bestimmte Orts— 
teile oder Gebäude vorgeschrieben werden, daß die Eigentümer zur Sicherung ihrer 
Gebäude die erforderlichen Feuerlöschgeräte und das nötige Wasser selbst zu beschaffen 
und bereit zu halten haben. 
(2) Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, ihre Feuer— 
löscheinrichtungen in angemessenem Umfange und innerhalb angemessener Grenzen 
auch bei Bränden außerhalb ihres Bezirks zur Verfügung zu stellen. Hierüber ist 
in den ortspolizeilichen Vorschriften oder, falls eine Gemeinde ihrer Verpflichtung 
nicht nachkommt, durch die Aufsichtsbehörde das Erforderliche festzusetzen. 
§120. (1) Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben dafür zu sorgen, 
daß die Schornsteine in regelmäßiger Wiederkehr gereinigt und nebst den Feuer- 
stätten selbst auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit hin geprüft werden. Sie 
haben Kehrbezirke zu bilden und Schornsteinfeger anzustellen, denen für den ihnen 
zugewiesenen Bezirk das Recht des Reinigens der Schornsteine ausschließlich zusteht 
(Bezirksschornsteinfeger). Die Bezirksschornsteinfeger werden in den Städten mit 
der Revidierten Städteordnung durch den Stadtrat, im übrigen durch die Amts- 
hauptmannschaft verpflichtet. Die Kreishauptmannschaften mit ihrem Kreisaus- 
schusse sind, soweit nicht Privatrechte entgegen stehen, befugt, die Kehrbezirke auf- 
zuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb dem Bezirksschornsteinfeger ein Wider- 
spruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. 
(2) Die Gemeinden oder, soweit die Kehrbezirke aus mehreren Gemeinden oder 
Gutsbezirken bestehen, die Gemeindeverbände haben ortspolizeiliche Vorschriften zu 
erlassen über die Fristen, innerhalb deren die Schornsteine in regelmäßiger Wieder- 
kehr zu prüfen und zu reinigen sind, über die Anstellung und Entlassung der Bezirks- 
schornsteinfeger, über die ihnen außer dem Reinigen der Schornsteine etwa sonst 
obliegenden Dienstleistungen sowie über die ihnen zukommenden Löhne für das 
Reinigen der Schornsteine (Kehrlöhne) und über ihre sonstigen Gebühren. Wird 
dieser Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend entsprochen, oder wird durch den 
Erlaß örtlicher Vorschriften das öffentliche Interesse nicht genügend gewahrt, so ist 
die Amtshauptmannschaft befugt, unter Mitwirkung des Bezirksausschusses diese 
Vorschriften an Stelle der Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine
	        

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