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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 47.
Volume count:
47
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 163.) Ministerialbekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Statten.
Volume count:
163
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Vierter Abschnitt. 1868 —1900. 55 
geworden (vom 1. Jannar 1890 ang, ersetzt, bezw. überholt wurden durch 
das Gesetz vom 13. Mai 1892, welches wieder eine umfassende Neugestaltung 
der badischen Volksschulgesetzgebung brachte. 
7. Geselze vom 13. Tai 1892. 
Dem Euntwurfe eines Gesetzes, „Aenderung des Gesetzes über 
den Elementarunterricht betreffend“ (sechste Novelle zum Elemen- 
tarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868), welcher im Dezember 1891 den 
Ständen (zunächst der II. Kammer) vorgelegt wurde,') war eine eingehende 
Begründung beigegeben, deren Eingang (allgemeiner Teil) nachstehende Aus- 
führungen enthält: 
J. 
Das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 bestimmt in § 133: 
„Auf die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen, auf die mit den 
Nechten der Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen an anderen An- 
stalten angestellten Lehrer und Lehrerinnen, sowie auf die an den Mittel- 
schulen für die weibliche Jugend angestellten Lehrerinnen findet dieses Ge- 
setz keine Anwendung.“ 
Der Aufnahme dieser Bestimmung in den Entwurf des Beamtengesetzes lag die 
Erwägung zugrunde, daß es — „obwohl an sich auch den Lehrern und Lehrerinnen 
an den Volksschulen und den Lehrerinnen an den Mittelschulen für die weibliche 
Ingend die Eigenschaft als Beamten zukommen würde“ — doch „wegen der Eigenart 
der Berufsstellung und im Hinblick auf die seitherige Entwickelung der bezüglichen 
Rechtsverhältnisse“ angezeigt erscheine, „die auf die rechtliche Stellung dieser Lehrer 
und Lehrerinnen bezüglichen Normen aus dem Beamtengesetz auch fernerhin auszu- 
scheiden und der besonderen Regelung vorzubehalten.“" 
Gleichzeitig wurde aber der Anschauung Ausdruck gegeben, die Neuordnung des 
Beamteurechtes werde „wohl dazu Veranlassung geben, die Gesctzgebung über die 
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer u. s. f. einer Durchsicht zu unterziehen und 
dicselbe, soweit es als thunlich und angezeigt erscheint, der Beamtengesetzgebung 
anzunähern.“ 
Dic letzte Bemerkung läßt deutlich erkennen, wie schon damals die Großherzog= 
liche Negierung eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer als eine 
aus der Neuordnung des Beamtenrechtes hervorgehende, nicht abzuweisende Folge 
betrachtete. Andererseits mußte sie sofort erkennen, daß sowohl die Neuordnung an 
sich, als die Ueberleitung des bisherigen Zustandes in die neu zu schaffende Ordnunn 
eine umfassende gesetzgeberische Arbeit erfordere, eine Aufgabe, welche weder in und 
mit der Beamtengesetzgebung selbst hätte behandelt werden können, noch im unmittel- 
baren zeitlichen Anschlusse an dieses Gesetzgebungswerk zu lösen war. 
Damit aber nicht in einem Zeitpunkte, welcher mit der Neuordnung des Be- 
amtenrechtes den diesem unterstehenden Dienerkategorien eine Verbesserung ihrer 
1) Ständische Verhandlungen, 1891,92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 54 ff. 
und S. 88 ff.
	        

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