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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 53.
Volume count:
53
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 190.) Nachtragsgesetz zur Gemeindeordnung vom 117 April 1895 nebst Nachtrag vom 26. Februar 1903 und vom 30. März 1904.
Volume count:
190
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 44.) Bekanntmachung, Verleihung von Hofrang an die Obervermessungsinspektoren betreffend. (44)
  • No. 45.) Gesetz, die Sicherung der Baugewerken und der Bauhandwerker betreffend. (45)
  • No. 46.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. (46)
  • No. 47.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend. (48)
  • No. 49.) Dekret, Aenderungen des Statuts der Leipziger Hypothekenbank und der Befugniß zur Ausgabe von Inhaberschuldscheinen betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen betreffend. (50)
  • Konstruktions- und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
  • No. 51.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zittau betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Errichtung einer Königlichen Kommission für Geschichte betreffend. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Vertretung des Vorsitzenden der Landrenten, Landeskulturrenten- und Altersrentenbank -Verwaltung betreffend. (53)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 115 — 
4. Der Förderraum oder Förderschacht ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
5. Fahrstühle, welche für mehr als 200 kg Belastung bestimmt sind, müssen zur 
Feststellung der Fahrbühne mit Stützriegeln versehen sein, insofern nicht ein selbstsperren- 
der Antrieb an den Fördertrommeln vorhanden ist. 
Auf hydraulische Fahrstuhleinrichtungen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
6. Sofern der Förderschacht an den Innenwandungen hervorstehende Theile besitzt, 
ist die Fahrbühne durch Wandungen einzuschließen. 
7. Bei jedem Fahrstuhl muß gegen ein Hinausgehen der Fahrbühne oder der 
Gegengewichte über die höchste zulässige Stelle, sowie gegen ein gefährliches Aufstoßen 
der Fahrbühne bei Erreichung der tiefsten Stellung derselben Vorkehrung getroffen sein, 
wobei es freigegeben wird, ob die Verhinderung durch Ausrückung des Antriebes oder 
durch eine genügend elastische Ausfüllung des untersten Theils des Fahrschachtes her- 
beigeführt wird. 
8. Jeder Fahrstuhl muß mit mindestens einer selbstthätigen Sicherheitsvorrichtung 
versehen sein, welche ein gefahrbringendes Niedergehen des Fahrstuhls im Falle eines 
Bruchs verhindert. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das 
Emporschleudern des Fördergestelles als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im 
Falle eines Bruches zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahrstuhl nicht 
benutzen dürfen, daß ferner die Thüren bei Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der be- 
treffenden Förderstelle nicht offen gelassen werden dürfen und endlich, welches Gewicht an 
Fördergut als größte Belastung zulässig ist. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch die dazu be- 
sonders beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen, und es sind letztere auch 
mit den für die Fahrschachtthüren nöthigen Schlüsseln, die jedoch an andere Personen 
nicht überlassen werden dürfen, zu versehen. 
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1,00m 
in der Sekunde nicht überschreiten. 
1896. 17
	        

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