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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • [1] Nachtrag zu dem Gesetze über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 28. April 1869, sowie zu dem Gesetze über die Zusammenlagung der Grundstücke vom 5. Mai 1869. (1)
  • [2] Ministerial-Bekanntmachung, die Fatirung etc. der Einkommensteuer betreffend. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)
  • Regierungs-Blatt Nummer 39. (39)
  • Regierungs-Blatt Nummer 40. (40)
  • Regierungs-Blatt Nummer 41. (41)

Volltext

11 
Fabriken, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, Handels-Kommanditen 
und dergleichen; 
cc) des Arbeits-Einkommens solcher Dienstboten, Gewerbegehilfen 
und Arbeiter, welche zwar mehr oder weniger lange im Großher- 
zogthume arbeiten, welche aber oder doch deren Familien außerhalb 
des Großherzogthums in einem anderen Staate des Deutschen Rei- 
ches wohnhaft sind und hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich 
ausweisen; 
d) das Einkommen Fremder aus im Großherzogthume betriebenen 
selbstständigen Gewerbsanstalten der oben unter bb. beschriebenen Art, 
auch wenn solche außerhalb des Großherzogthums wohnen. 
2) Fremde Gewerbs= oder Handelsleute, welche im Großherzogthume 
3) 
Handelsgeschäfte treiben oder sonst einen Erwerb suchen, haben alsbald bei 
ihrem Eintritte in das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Ge- 
werbssteuer zu entrichten, so weit sie nicht nach Bestimmung des be- 
treffenden Gesetzes bezüglich durch Staatsverträge davon befreit sind. 
Nach §. 54 des Gesetzes vom 19. März 1869 und nach §. 46 flg. der 
Ausführungsverordnung dazu vom 19. November 1869 ist das Verzeichniß der 
sämmtlichen Orts-Steuerpflichtigen bis zum 8. Januar jedes Jahres vom Ge- 
meindevorstande an die Orts-Steuervertheiler abzugeben. Bei der Aufstellung 
dieser Verzeichnisse sind auch die in den §§. 5 und 15 des Gesetzes vom 
18. März 1869 bezeichneten Steuer-Freiheiten, welche hinsichtlich der Steuer- 
rollen I. und II. Theils der Ortsquoten bestehen, zu berücksichtigen. 
Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen bei im Großherzogthume sich 
aufhaltenden Angehörigen anderer Staaten des Deutschen Reichs auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung zu schließen und dar- 
aus die Ergreifung des hierländischen Wohnsitzes im Sinne des Reichsge- 
setzes vom 13. Mai 1870 (vergl. III. A. des Gesetzes vom 18. Novem- 
ber 1870) zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Gemeindevorstände und Rechnungsämter nach den in den einzelnen Fällen 
vorliegenden thatsächlichen Verhältnissen überlassen.
	        

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