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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
strupp_kriegszustand_1916
Title:
Deutsches Kriegszustandsrecht.
Subtitle:
Ein Kommentar des im Deutschen Reiche geltenden Ausnahmerechts für Theorie und Praxis.
Author:
Strupp, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Militairbefehlshaber
Kriegsrecht
Belagerungszustand
Kriegszustand
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
335 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text mit Erläuterungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Preußisches Gesetz über den Belagerungszustand.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Form der Suspensionsverhängung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

624 
VIII. Lehramt an Volksschulen. 
8 36. Betrag des Ruhegehalts bei der einstweiligen 
Zuruhesetzunsg. 
Wenn die Zuruhesetzung auf Grund der g8 32 und 33 ersfsolgt ist, 
s0o beträgt der Ruhegehalt in den ersten zwei Jahren nach Aufhören der 
Dienstbezüge 75% des nach § 35 massgebenden Einkommensanschlags: 
für eine längere Dauer des einstweiligen Ruhestands wird der Ruhegehalt 
nach § 35 bemessen, jedoch mit der Massgabe, dass derselbe nicht unter 
50 % des massgebenden Einkommensanschlags herabsinken dart. 
§ 37. Massgebende Dienstzeit im Allgemeinen. 
Für den Anspruch auf Ruhegehalt kommt die gesamte im Beamten- 
verhältnisse zugebrachte Zeit in Anrechnung. 
Für den Beginn des Beamtenverhältnisses ist regelmässig die erste 
eidliche Verpflichtung des Beamten massgebend, vorbehaltlich jedoch des 
Nach weises, dass der wirkliche Eintritt in den staatlichen Dienst früher 
oder spiter stattgefunden hat. 
Nicht eingerechnet wird die Dienstzeit, welche der Beamte im staat- 
lichen Dienste zugebracht hat: 
1. vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, jedoch vorbehaltlich 
der Bestimmung des § 38 Abs. 2, 
2. nach der Eröffnung der Entschliessung über die erfolgte Zuruhe- 
setzung, sofern nicht in dieser Enischliessung der spütere Zeit- 
Dunkt des Ausscheidens aus dem Amte als massgebend er- 
klärt ist, 
3. während einer Beurlaubung, welche fortlaufend mindestens ein 
Jahr andauerte. 
Nur vollendete Dienstjahre werden berücksichtigt. 
§ 38. Anrechnung der Militäürdienstzeit. 
Der im staatlichen Dienste zugebrachten Dienstzeit wird die Zeit 
des aktiven Militärdienstes im Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine, 
sowie die Zeit eines früheren aktiren Militürdienstes in einem zum 
Reich gehörigen Staate hinzugerechnet. 
Diese Zeit kommt, soweit sie in die Dauer eines Krieges fällt und 
bei einem mobilen oder Ersatztruppenteil abgeleistet ist, ohne Rücksicht 
auf das Lebensalter zur Anrechnung. 
Zur Dauer der wirklichen Dienstzeit wird für jeden Feldzug, an 
welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder in 
der Armee eines zum Reich gehörigen Staates teilgenommen hat, ein 
Jahr hinzugerechnet, wobei die für Reichsbeamte in solcher Lage goltenden 
Bestimmungen gleichmäüssig Anwendung finden. 
§* 39. Obligatorische Anrechnung sonstiger 
Dienstzeit. 
Als Dienstzeit wird auch diejenige Zeit gerechnet, während welcher 
ein Beamter sich nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres: 
1. im einstweiligen Ruhestande (8 33), oder 
2. im Dienste des Reichs, oder 
3. im inlündischen öffentlichen Schuldienste in der Eigenschaft als 
Volksschullehrer oder im inlündischen Kirchendienste oder im 
inländischen Gendarmeriedienst befunden hat.
	        

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