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Deutsches Flaggenhandbuch.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1825
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
2
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1825
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsches Flaggenhandbuch.
  • Cover
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Das Flaggen-Zeremoniell auf See.
  • Einleitung.
  • Das Zeigen der Nationalflagge.
  • Das Streichen der Flagge.
  • Das Dippen der Flagge.
  • Das Flaggenheißen bei festlichen Anlässen.
  • Flaggen, Standarten, Stander, Wimpel, Flügel u.s.w.
  • Flaggen.
  • Die Gösch.
  • Admiralsflaggen und Flaggen hoher Marinebefehlshaber.
  • Signalflaggen.
  • Kontorflaggen.
  • Andere Flaggen und ihre Führung.
  • Flaggen für Staats- und öffentliche Gebäude.
  • Standarten.
  • Stander.
  • Signalstander.
  • Wimpel.
  • Flügel oder Windstander.
  • Flaggen- und Salutvorschriften für die kaiserlich deutsche Marine.
  • Aufzählung der verschiedenen Flaggen und Abzeichen.
  • Die Kaiser-, Kaiserin- und Kronprinzen-Standarte.
  • Die Standarte oder Kriegsflagge für andere deutsche Fürstlichkeiten, die ersten Bürgermeister der Hansestädte und höhere Diplomaten.
  • Breitwimpel Seiner Majestät des Kaisers.
  • Die Flagge des Generalinspekteurs der Marine und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
  • Die Flaggen der Admirale, der Kommodorestander, der Flottillen- und Divisionsstander.
  • Der Kriegsschiffswimpel.
  • Der Anciennetätsstander
  • Die Flaggen und Abzeichen im Boot.
  • Zeitbestimmungen über Führung der Flaggen und Abzeichen.
  • Weitere Bestimmungen über Kommandozeichen.
  • Bestimmungen über das Führen der Reichskriegs- und Reichsdienstflagge.
  • Das Setzen der Gösch.
  • Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
  • Der Flaggenschmuck.
  • Der Flaggengruß.
  • Die Flagge und Abzeichen halbstocks.
  • Die Begrüßung durch blinde Kanonenschiffe.
  • Die Anzahl der Salutschüsse.
  • Die Salute für deutsche Kommandozeichen.
  • Die Salute für fremde Persönlichkeiten und Kommandozeichen.
  • Salute für Landesflaggen.
  • Andere Ehrenbezeigungen.
  • Seine Majestät der Kaiser in einem Seeplatz am Lande.
  • Seine Majestät der Kaiser auf Reede und im Hafen.
  • Besichtigung eines Schiffes durch Seine Majestät den Kaiser.
  • Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin.
  • Ehrenbezeigungen für Ihre Majestäten die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe und die anderen deutschen Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Ehrenbezeigungen für fremde Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Teilnahme an fremden Festlichkeiten.
  • Der internationale Signalverkehr und die internationalen Signalstationen.
  • Das internationale Signalbuch.
  • Die internationalen Signalstationen.
  • Die Flaggen, Stander und Wimpel des Internationalen Signalbuchs.
  • Tagsignalstationen (See-Telegraphen-Anstalten) an den deutschen Küsten.
  • Signalstationen an der deutschen Küste.
  • Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
  • Einleitung.
  • Verfassung des Deutschen Reiches (Auszug).
  • Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Juli 1867 betreffend die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes.
  • Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge aus dem Jahre 1867.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
  • Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsdienstflagge.
  • Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
  • Führung der deutschen Kriegsflagge von Seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Bekanntmachung, betreffend die Führung der Reichsdienstflagge auf den Regierungsfahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen in den deutschen Schutzgebieten, vom 13. August 1893.
  • Bestimmungen über die Führung der Reichskriegsflagge in der Armee, vom 4. Mai 1892.
  • Flaggen- und Salutordnung für die Kaiserliche Marine (Beitrag) vom 20. April 1899.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verwaltung des Kiautschaugebietes, vom 1. März 1898.
  • Heimatswimpel, vom 29. Juni 1899.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flagge des Kaiserlichen Jachtklubs zu Kiel.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
  • Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
  • Verordnung, betreffend die Registrierung für Kauffahrteischiffe. (Handelt von der Flagge der Handelsmarine).
  • Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Marine angehörenden Schiffsführer, vom 1. Juli 1896.
  • Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (Notsignale u. s. w.), vom 9. Mai 1897.
  • Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, vom 14. August 1876.
  • Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, vom 28. August 1896.
  • Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
  • Verordnungen der einzelnen Küstenstaaten des Deutschen Reichs über Flaggenführung.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg-schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Zwecken der Seeschiffahrt dienen.
  • Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck.
  • Freie Hansestadt Hamburg.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen und den ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staatsgebäuden.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Darstellung der Dienstflaggen der einzelnen Küstenstaaten des deutschen Reichs innerhalb des Seegebietes.
  • Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot ?
  • Die alte preußische Flagge.
  • Einige Flaggenzeichen von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
  • Die im Jahre 1899 auf Veranlassung der kaiserlich russischen Regierung im Haag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Friedenskonferenz.
  • Schützt im Seekriege neutrale Flagge die Ladung eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht Kriegskontrebande ist?
  • Die Marconische Telegraphie ohne Draht in Verbindung mit dem internationalen Signalverkehr.
  • Verzeichnis und Beschreibung von Flaggen verschiedener Staaten.
  • Die Flaggenführung deutscher Schiffe auf Innenfahrwassern.
  • Verzeichnis und Beschreibung der Flaggen oder Landesfarben der deutschen Bundesstaaten.
  • Auskunftserteilung über Kontorflaggen, Flaggen und Stander der Segelklubs und Seglervereine, sowie über andere Arten von Flaggen, Standern und Wimpeln.
  • Verschiedenes über die Anfertigung und den Gebrauch von Flaggen.
  • Flaggenstoffe.
  • Flaggenfabrikation.
  • Die Flaggen während des Gebrauches.
  • Die Flaggen nach dem Gebrauch.
  • Flaggenmasten, Flaggenstöcke, Flaggenleinen.
  • Verschiedene Größen- und Maßangaben.
  • Größe der Flaggen der Kaiserlichen Marine.
  • Größe der Signalflaggen nach dem Internationalen Signalbuch wie sie in England gebräuchlich sind.
  • Verschiedene Maße.

Full text

— 243 — 
den für solche Beamten geltenden Disziplinarvorschriften unterstehen, die Be— 
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) mit 
folgender Maßgabe zur Anwendung: 
1. Gegen den Leiter der Anstalt ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
nur in dem auf Entfernung aus dem Amite gerichteten Verfahren 
zulässig. 
2. Gegen die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung und gegen die dem 
Anstaltsleiter beigegebenen oberen Beamten wird das den Provinzial- 
behörden zustehende Ordnungsstrafrecht von dem Oberpräsidenten aus- 
geübt. Gegen die Strafverfügung des Oberpräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde bei dem Minister des Innern oder die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3. Gegen die übrigen Beamten der Anstalt übt der Anstaltsleiter das 
Ordnungsstrafrecht innerhalb der den Provinzialbehörden zustehenden 
Befugnisse. Gegen seine Strafverfügung findet binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den auf die Be- 
schwerde ergehenden Bescheid des Oberpräsidenten binnen zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
4. In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt 
an die Stelle des Regierungspräsidenten der Anstaltsleiter, und sofern 
das Verfahren gegen diesen selbst oder gegen einen der in Ziffer 2 
vorstehend gedachten Beamten gerichtet ist, der Oberpräsident, an die 
Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofs der 
Bezirksausschuß, und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Bezirksausschusse wird vom Oberpräsidenten, beim Oberverwaltungs- 
gerichte vom Minister des Innern ernannt. Das Verfahren kann 
mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß 
des Bezirksausschusses eingestellt werden. In dem Verfahren ist er- 
forderlichenfalls auch über die Dienstunfähigkeit der Beamten zu ent- 
scheiden. 
Sofern die Staatsaufsicht über eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt 
vom Regierungspräsidenten ausgeübt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes), 
tritt dieser in allen vorstehenden Fällen an die Stelle des Oberpräsidenten. 
87. 
Auf Personen, welche ein Amt bei einer öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalt nur als Nebenamt oder Nebentätigkeit ausüben oder bei der Anstalt ein 
Amt versehen, das seiner Art oder seinem Umfange nach nur als eine Neben— 
tätigkeit anzusehen ist, finden die I§ 4 bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung. 
45“
	        

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