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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1856
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
33
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1856
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

Full text

244 
Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und über 
dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang ves 
Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten Be- 
hörden zu überlassen. 
Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effekten findet 
der Verschluß keine Anwendung. 
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichterschiffe (mit Ausnahme 
von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere 
ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst nicht beide Ufer zum 
Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an 
dieselben abliefern, sind der Verschluß-Anlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Be- 
amten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufbissung einer 
Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aufhissung einer 
Flagge kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlus- 
ses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzuneh- 
men. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne 
dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses 
abzuwarten, sollen nicht verpflichtet seyn, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten- 
Artikel 22. 
2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Eingange des 
Art. 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen: 
a) Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine Staats= 
angehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Folrt 
zu führen. 
b) Wenn es Güter geladen bat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen ist und vem- 
nächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß von dem Punkte des Ufers eine 
der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis zu welchem die gewöhnliche Flut 
reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit, und zwar vo 
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine brennende Laterne, mindestens in ve 
Höhe von 8 Fuß in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen wer- 
den kann. 
» . , , r 
c) Die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte nur dann vo
	        

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