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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1903
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
80
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1903
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

Full text

142 
8 63. 
Die die übergabe des Transportgefangenen an die zuständige nichtwürttembergische 
Grenzbehörde bewirkenden württembergischen Grenzbehörden haben, unbeschadet der Ver- 
antwortlichkeit der den Transport anordnenden Behörden für die genaue Einhaltung der 
bestehenden Vorschriften, zu ihrem Teil dazu beizutragen, daß Schwierigkeiten und Weite- 
rungen in dem Zulieferungsverkehr möglichst vermieden werden. Sie haben zu diesem 
Zwecke die mit dem Gefangenen unverschlossen oder unter der Adresse der württem- 
bergischen Grenzbehörde übergebenen Belege, sowie den Transportschein vor der übergabe 
an die auswärtige Behörde einer Durchsicht zu unterziehen, auch von ihnen oder von der 
auswärtigen Behörde etwa erhobene Anstände gegebenenfalls in unmittelbarem, unter 
Umständen telegraphischem oder telephonischem Benehmen mit der Behörde, welche den 
Transport angeordnet hat, oder einer etwa in Betracht kommenden weiteren Zwischenstelle, 
soweit möglich zu beseitigen. 
8 64. 
Soweit erforderlich und angängig, hat die württembergische Grenzbehörde über die 
Art der Ausführung der Transporte an die auswärtige Grenzbehörde mit dieser letzteren 
sich ins Benehmen zu setzen und gegebenenfalls die Entschließung des vorgesetzten 
Ministeriums einzuholen. Die in dieser Hinsicht zur Zeit bestehenden Anordnungen 
bleiben unberührt. 
Wird die übernahme des Transports von der auswärtigen Behörde abgelehnt, so 
ist der Transportgefangene von der die lbergabe bewirkenden württembergischen Grenz= 
behörde wieder in Gewahrsam zu nehmen und die Behörde, welche den Transport ange- 
geordnet hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Im Einvernehmen mit dieser Behörde 
hat auch die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Transportgefangenen zu er- 
folgen. Erforderlichenfalls ist Vorlage an die vorgesetzte Behörde (bei gerichtlichen 
Gefangenen an das Justizministerium) zu machen. 
965. 
Sind Gefangene im Wege des Transports von nichtwürttembergischen deutschen oder 
ausländischen Behörden an württembergische Behörden abzuliefern, so sind dieselben, falls 
kein Anstand obwaltet und falls nicht etwa seitens der auswärtigen Behörde von der 
Vermittlung der württembergischen Grenzbehörde abgesehen oder der Gefangene bei einer
	        

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