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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1903
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
80
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1903
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Volljährig. 
keit des Kö- 
nigs. 
Regierungs-= 
verwesung. 
S. 243. 
Anordnung 
derselben 
durch den 
König für den 
Nachfolger. 
Anordnung 
derselben für 
den Nonig. 
14 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
S. 8. 
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr 
zurückgelegt hat. 
C. 9. 
Eine Regierungsverwesung tritt ein 
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn 
derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere 
Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des 
Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder 
treffen kann. 
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem 
der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. 
Sie besteht nur auf solange, als der König an der Aus- 
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und 
Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht. 
F. 10. 
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur 
Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Linderiiß zeigen, 
welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich 
machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs 
durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Re- 
gierungsverwesung zu entscheiden. 
F. 11. 
Würde der König während seiner Regierung, oder bei dem 
Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hinderniß von der 
eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß 
früher die obenbestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll 
längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten 
Staatsbehörde (5. 41.) zu veranlassenden Versammlung sämmt- 
licher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21tn 
Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Aus- 
schlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf 
vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der 
Regierungsverwesung, nach absoluter Stimmenmehrheit“ ein 
Befhluß gefaßt und solcher den versammelten oder außer- 
ordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
  
 
	        

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