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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1913
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
90
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1913
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 12. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentllichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900. (12)
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

70 
VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vor- 
drucke zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, 
an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen r. 
an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete 
Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die 
Forpular- zunemtgelih geliefert. 
II Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung 
und der . „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
III Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1 das gewöhnliche Briefporto; 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto von 10 Pf. für die Nüchsendung der Zustellungsurkunde 
(wegen der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehrc siehe § 37 II1). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom 
Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er 
bei der Einlieserung des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge 
werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm 
eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger 
nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so 
wird nur das Porto zu 1 erhoben. 
26. 
ßnnss 1 Winscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreib- 
sendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszu- 
stellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen 
durch die Bemerkung „Nückschein“ in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Post- 
packetadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder 
angeben, an wen sonst der RNückschein abzuliefern ist. 
II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für 
die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender 
im voraus zu entrichten. 
II Die Weigerung des in den Rückschein zu vollziehen, gilt als 
Bewen der Annahme der Sendu 
V Der Absender kann gegen eig im voraus zu entrichtende Gebühr von 
20 Pf. Frnes Rückschein über die unter I bezeichueten Sendungen auch später als 
bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 
§ 27. 
g 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt 
Erichel und verschlossen #c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschrifts- 
S## 2 mäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.
	        

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