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Deutsches Flaggenhandbuch.

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Monograph

Persistent identifier:
reinecke_flaggenhandbuch_1900
Title:
Deutsches Flaggenhandbuch.
Subtitle:
Flaggenrecht und Flaggenzeremoniell nach den neuesten deutschen und internationalen Bestimmungen.
Author:
Reinecke, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Flaggen
Flaggenrecht
Standarten
Signalverkehr
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Hahnsche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
Scope:
177 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Flaggenhandbuch.
  • Cover
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Das Flaggen-Zeremoniell auf See.
  • Einleitung.
  • Das Zeigen der Nationalflagge.
  • Das Streichen der Flagge.
  • Das Dippen der Flagge.
  • Das Flaggenheißen bei festlichen Anlässen.
  • Flaggen, Standarten, Stander, Wimpel, Flügel u.s.w.
  • Flaggen.
  • Die Gösch.
  • Admiralsflaggen und Flaggen hoher Marinebefehlshaber.
  • Signalflaggen.
  • Kontorflaggen.
  • Andere Flaggen und ihre Führung.
  • Flaggen für Staats- und öffentliche Gebäude.
  • Standarten.
  • Stander.
  • Signalstander.
  • Wimpel.
  • Flügel oder Windstander.
  • Flaggen- und Salutvorschriften für die kaiserlich deutsche Marine.
  • Aufzählung der verschiedenen Flaggen und Abzeichen.
  • Die Kaiser-, Kaiserin- und Kronprinzen-Standarte.
  • Die Standarte oder Kriegsflagge für andere deutsche Fürstlichkeiten, die ersten Bürgermeister der Hansestädte und höhere Diplomaten.
  • Breitwimpel Seiner Majestät des Kaisers.
  • Die Flagge des Generalinspekteurs der Marine und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
  • Die Flaggen der Admirale, der Kommodorestander, der Flottillen- und Divisionsstander.
  • Der Kriegsschiffswimpel.
  • Der Anciennetätsstander
  • Die Flaggen und Abzeichen im Boot.
  • Zeitbestimmungen über Führung der Flaggen und Abzeichen.
  • Weitere Bestimmungen über Kommandozeichen.
  • Bestimmungen über das Führen der Reichskriegs- und Reichsdienstflagge.
  • Das Setzen der Gösch.
  • Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
  • Der Flaggenschmuck.
  • Der Flaggengruß.
  • Die Flagge und Abzeichen halbstocks.
  • Die Begrüßung durch blinde Kanonenschiffe.
  • Die Anzahl der Salutschüsse.
  • Die Salute für deutsche Kommandozeichen.
  • Die Salute für fremde Persönlichkeiten und Kommandozeichen.
  • Salute für Landesflaggen.
  • Andere Ehrenbezeigungen.
  • Seine Majestät der Kaiser in einem Seeplatz am Lande.
  • Seine Majestät der Kaiser auf Reede und im Hafen.
  • Besichtigung eines Schiffes durch Seine Majestät den Kaiser.
  • Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin.
  • Ehrenbezeigungen für Ihre Majestäten die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe und die anderen deutschen Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Ehrenbezeigungen für fremde Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Teilnahme an fremden Festlichkeiten.
  • Der internationale Signalverkehr und die internationalen Signalstationen.
  • Das internationale Signalbuch.
  • Die internationalen Signalstationen.
  • Die Flaggen, Stander und Wimpel des Internationalen Signalbuchs.
  • Tagsignalstationen (See-Telegraphen-Anstalten) an den deutschen Küsten.
  • Signalstationen an der deutschen Küste.
  • Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
  • Einleitung.
  • Verfassung des Deutschen Reiches (Auszug).
  • Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Juli 1867 betreffend die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes.
  • Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge aus dem Jahre 1867.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
  • Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsdienstflagge.
  • Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
  • Führung der deutschen Kriegsflagge von Seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Bekanntmachung, betreffend die Führung der Reichsdienstflagge auf den Regierungsfahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen in den deutschen Schutzgebieten, vom 13. August 1893.
  • Bestimmungen über die Führung der Reichskriegsflagge in der Armee, vom 4. Mai 1892.
  • Flaggen- und Salutordnung für die Kaiserliche Marine (Beitrag) vom 20. April 1899.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verwaltung des Kiautschaugebietes, vom 1. März 1898.
  • Heimatswimpel, vom 29. Juni 1899.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flagge des Kaiserlichen Jachtklubs zu Kiel.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
  • Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
  • Verordnung, betreffend die Registrierung für Kauffahrteischiffe. (Handelt von der Flagge der Handelsmarine).
  • Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Marine angehörenden Schiffsführer, vom 1. Juli 1896.
  • Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (Notsignale u. s. w.), vom 9. Mai 1897.
  • Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, vom 14. August 1876.
  • Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, vom 28. August 1896.
  • Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
  • Verordnungen der einzelnen Küstenstaaten des Deutschen Reichs über Flaggenführung.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg-schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Zwecken der Seeschiffahrt dienen.
  • Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck.
  • Freie Hansestadt Hamburg.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen und den ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staatsgebäuden.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Darstellung der Dienstflaggen der einzelnen Küstenstaaten des deutschen Reichs innerhalb des Seegebietes.
  • Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot ?
  • Die alte preußische Flagge.
  • Einige Flaggenzeichen von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
  • Die im Jahre 1899 auf Veranlassung der kaiserlich russischen Regierung im Haag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Friedenskonferenz.
  • Schützt im Seekriege neutrale Flagge die Ladung eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht Kriegskontrebande ist?
  • Die Marconische Telegraphie ohne Draht in Verbindung mit dem internationalen Signalverkehr.
  • Verzeichnis und Beschreibung von Flaggen verschiedener Staaten.
  • Die Flaggenführung deutscher Schiffe auf Innenfahrwassern.
  • Verzeichnis und Beschreibung der Flaggen oder Landesfarben der deutschen Bundesstaaten.
  • Auskunftserteilung über Kontorflaggen, Flaggen und Stander der Segelklubs und Seglervereine, sowie über andere Arten von Flaggen, Standern und Wimpeln.
  • Verschiedenes über die Anfertigung und den Gebrauch von Flaggen.
  • Flaggenstoffe.
  • Flaggenfabrikation.
  • Die Flaggen während des Gebrauches.
  • Die Flaggen nach dem Gebrauch.
  • Flaggenmasten, Flaggenstöcke, Flaggenleinen.
  • Verschiedene Größen- und Maßangaben.
  • Größe der Flaggen der Kaiserlichen Marine.
  • Größe der Signalflaggen nach dem Internationalen Signalbuch wie sie in England gebräuchlich sind.
  • Verschiedene Maße.

Full text

  
316 
— — —— — 
28) neue Sonderanforderungen veröffentlicht, 
die bei der baupolizeilichen Genehmigung als 
Richtschnur zu dienen haben. Auch diese zielen auf 
eine möglichst feuersichere Herstellung der Gebäude 
sowie die Ermöglichung einer raschen Entleerung ab. 
Die Einrichtung von Verkaufsräumen, die durch 
mehrere Geschosse gehen, ist nicht verboten, da- 
gegen dürfen Wohnräume im vierten Stockwerke 
und im Dachgeschosse nicht angelegt werden Wa- 
renhäusers. Besondere Aufmerksamkeit ist der 
Beleuchtung und Heizung und den Sicherheits-, 
Lösch= und Rettungsanstalten gewidmet. Für die 
bauliche Anlage von Krankenhäusern, von Schulen, 
sowie von Gast= und Schankwirtschaften sind eben- 
falls allgemeine Anordnungen getroffen (Min E v. 
19. 8. 1895, MBl 216, v. 21. 8. 1884, und v. 26. 8. 
1886, Ml 182). Für die Einrichtung und den 
Betrieb von Aufzügen ist von der Zentral- 
instanz ein Muster für Pol VL unter dem 17. 
3. 1908 mitgeteilt worden (MBl der Handels- 
u. Gew Verw 91). 
3. Bestimmungen in Rücksicht auf 
die Lage der Baulichkeiten. 
a. Nach dem Reichsrayon G vom 21. 12. 1871 
ist die bauliche Ausnutzung der Grundstücke nahe 
von Festungen'# Beschränkungen unterworfen. 
b) In der Nähe von Pulvermagazinen 
dürfen bis auf eine Entfernung von 700 Schritt B- 
anlagen (mit Ausnahme von Garten= und Lust- 
häusern) überhaupt nicht errichtet werden. In 
der Entfernung von 700 bis 1000 Schritt sind 
bloß Wohn= und Stallgebäude und kleine Scheu- 
nen mit einer Etage und Ziegeldach, dagegen 
keine Magazine, Fabrikanlagen, Gasthäuser und 
große Schuppen zulässig (Kab O v. 5. 11. 1822). 
c. Wegen Ansiedlungen außerhalb einer im 
Zusammenhange gebauten Ortschaft Ansied- 
lung. 
d. Zum Schutze von mehr als 100 ba großen 
Waldbeständen kann innerhalb einer Ent- 
fernung von 75 m die Einrichtung einer Feuer- 
stelle versagt oder an Bedingungen geknüpft 
werden, welche die Verhütung von Feuersgefahr 
bezwecken, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle 
eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen 
ist. Die Genehmigung darf nicht versagt, sondern 
nur an Bedingungen geknüpft werden, wenn die 
Feuerstelle innerhalb einer im Zusammenhange 
gebauten Ortschaft oder vom Waldeigentümer 
oder in der Ausführung eines Enteignungsrechtes 
errichtet werden soll. Die Entscheidung wird von 
der Orts Pol Behörde nach Anhörung des Wald- 
eigentümers, bei Anfechtung im Verw Streit- 
verfahren getroffen. (Feld= und Forst Pol G v. 
1. 4. 1880 8§§ 47 ffl. 
e. Nach dem G zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren v. 16. 8. 1905 kann 
u. a. die Neuaufführung von Gebäuden, Mauern 
und sonstigen baulichen Anlagen, die Herstellung 
von Feldziegeleien und Einfriedigungen in dem 
nach näherer Vorschrift des G festgestellten nicht 
hochwasserfrei eingedeichten Ueberschwemmungs- 
gebiete der bei Hochwasser gefahrbringenden Was- 
serläufe aus Rücksichten des Hochwasserschutzes 
versagt oder an Auflagen und Einschränkungen 
geknüpft werden. Zuständig ist bei schiffbaren und 
besonders hochwassergefährlichen Wasserläufen der 
Bezirksausschuß, im übrigen der Kreis= (Stadt-) 
Ausschuß, die nach Anhörung des Meliorations B- 
  
  
— — —— — — — — 
Bauwesen (I. Reich und Preußen. C. Baupolizei) 
— — — — — — — 
Beamten, gegebenenfalles auf der Strom BB 
und der Beteiligten entscheiden. Die Beschwerde 
geht an den Min für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten. 
f. Ueber die Entfernung der Baulichkeiten von 
Eisenbahnen treffen Pol Ven Bestimmung, 
die nach einem von den Zentralbehörden unter 
dem 23. 7. 1892 (MBl 351) mitgeteilten Muster 
erlassen sind. Danach haben Gebäude aus un- 
verbrennlichem Material oder solche, die sonst in 
wirksamer Weise gegen die Entzündung geschützt 
sind, einen Abstand von mindestens 4 m von der 
Mitte des nächsten Schienengleises einzuhalten. 
Bei Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung 
und bei Gebäuden mit Oeffnungen, in denen leicht 
entzündliche Gegenstände lagern, beträgt der 
Mindestabstand 25 m. 
g. Gebäude an Straßen und öffentlichen Plätzen 
in Städten dürfen nach § 36 ff ALR 1 8 nicht 
zerstört werden. Die Eigentümer können von 
der Ortspolizeibehörde im Zwangswege zur Un- 
terhaltung, soweit es zur Erhaltung der Substanz 
und zur Verhütung alles Schadens und Nachteils 
für das Publikum notwendig ist, angehalten wer- 
den. Nötigen Falles kann die Zwangsversteigerung 
veranlaßt werden (a. 28 AG Zwangs VG 23. 9. 99 
RG 31, 248, Verwürch 9, 464). 
4. Die Herstellung der öffentli- 
chen Ortsstraßen, auf welche sich auch die 
Wirksamkeit der BP (Straßen BP) erstreckt, ist 
— unbeschadet der gesetzlich geregelten Inanspruch- 
nahme der Anlieger — regelmäßig Sache der Ge- 
meindenWegel. Für die Art und Weise der Her- 
stellung sind die Straßen BPV. maßgebend, die 
über die Breite des Fahrdammes und der Bürger- 
steige sowie das zur Befestigung des Straßen- 
körpers zu verwendende Material Bestimmung 
treffen. Zur Vorbereitung der Anlegung dient die 
Festsetzung von Fluchtlinien, die nach dem G 
v. 2. 7. 75 erfolgt. Sie geschieht durch den Ge- 
meindevorstand im Einverständnisse mit der Ge- 
meinde, bezw. deren Vertretung unter Zustim- 
mung der Ortspolizeibehörde. Zum Zwecke der 
Anlegung von Vorgärten kann eine von der Stra- 
tenfluchtlinie verschiedene Baufluchtlinie festge- 
setzt werden (§5 1). Die Festsetzung kann für ein- 
zelne Straßen und Straßenteile oder für größere 
Flächen durch Aufstellung von Bebauungsplänen 
erfolgen. Für Ortsteile, die durch Brand oder 
andere Ereignisse zerstört sind, ist ein solcher um- 
gehend aufzustellen (Retablissementsplan; § 2). 
Der Plan ist zum Zwecke der etwaigen Anbringung 
von Einwendungen mindestens 4 Wochen lang 
offen zu legen (§ 7). Ueber die erhobenen Ein- 
wendungen wird erforderlichenfalles ebenso wie 
über nicht zu begleichende Meinungsverschieden- 
heiten mehrerer beteiligter Gemeinden im Verw- 
Beschlußverfahren entschieden (SS 8, 9). Zu 
Fluchtlinienfestsetzungen in Berlin, Potsdam und 
Charlottenburg und deren nächster Umgebung 
bedarf cs königlicher Genehmigung (§ 10). Die 
Fluchtlinienfestsetzung hat die Wirkung, daß 
Ueberschreitungen der Baufluchtlinie versagt wer- 
den können und daß die Gemeinde das Recht zur 
Enteignung des Straßengeländes ohne die sonst 
für die Enteignung erforderliche Königliche Ver- 
ordnung erhält (§ 11). Eine Verpflichtung zur 
Entschädigung für die Gemeinde ist erst dann be- 
gründet, wenn die zu Straßen und Plätzen be- 
 
	        

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