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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Monograph

Persistent identifier:
reinecke_flaggenhandbuch_1900
Title:
Deutsches Flaggenhandbuch.
Subtitle:
Flaggenrecht und Flaggenzeremoniell nach den neuesten deutschen und internationalen Bestimmungen.
Author:
Reinecke, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Flaggen
Flaggenrecht
Standarten
Signalverkehr
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Hahnsche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
Scope:
177 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verschiedene Größen- und Maßangaben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Maße.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Personalien.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Die Verhandlungen des Kolonialrathes.
  • Ueber den Stand der Hafenbauarbeiten in Kamerun.
  • Ueber die bisherige Thätigkeit der deutsch-englischen Grenzkommission in Ostafrika. Von Dr. Peters.
  • Ueber die Uferlandschaften westlich des Victoria-Nyansa. Von Dr. Stuhlmann.
  • Aus dem Wahehe-Gebiet.
  • Zur Handelsstatistik Sansibars.
  • Britisch Betschuanaland im Jahre 1891.
  • Zur Erforschung des Kamerun-Gebietes.
  • Von der Mission der Pallottiner in Kamerun.
  • Von der Expedition des Majors v. Wissmann.
  • Zollstation am Kampofluß in Kamerun.
  • Sendungen Emin Paschas und Dr. Stuhlmanns.
  • Ueber den Gemüsebau auf der Missionsstation Ho im Innern des Togogebietes.
  • Zur Ausführung der Brüsseler Generalakte.
  • Beschränkungen des Waffenhandels in Mozambique.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Beilage zu Nr. 21 des „Deutschen Kolonialblattes", III. Jahrgang.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

Herr Woermann. Es wurde sodann in die 
Tagesordnung eingetreten und über die Rege- 
lung des Vorschußwesens (des Trustsystems) 
in Kamerun und über die Frage wegen Auf- 
stellung der Waarenstatistiken in unseren Schutz= 
gebieten verhandelt. Der Kolonialrath sprach 
sich dahin aus, daß es sich nicht empfehle, 
durch polizeiliche Verordnungen in die Kredit- 
verhältnisse in Kamerun einzugreisen, und daß 
die Frage, ob etwa in anderer Weise den be- 
stehenden Mißständen abgeholfen werden könne, 
noch nicht spruchreif sei. Es wurde empfohlen, 
daß in dieser Beziehung noch weitere Ermitte- 
lungen angestellt werden möchten. 
Bei der am Freitag fortgesetzten Sißung 
des Kolonialrathes wurde über das südwest- 
afrikanische Schutzgebiet verhandelt. Es wur- 
den folgende Beschlüsse gefaßt: 
Die sogenannte Damaraland -Konzession 
sicht nicht im Einklang mit den in der vorigen 
Session gefaßten, in dem amtlichen Theile des 
„Kolonialblatts“ veröffentlichten Beschlüssen, 
betreffend die Zulassung ausländischer Gesell- 
schaften zum Geschäftsbetrieb in den deutschen 
Schutzgebieten. Es wäre zu wünschen gewesen, 
daß dem Kolonialrath Gelegenheit gegeben 
worden wäre, vor Ertheilung derselben über 
die Gründe unterrichtet zu werden, aus welchen 
mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des 
Falls eine Abweichung von jenen Beschlüssen 
gerechtfertigt gewesen. Nachdem die Konzession 
indeß ertheilt worden ist, sieht der Kolonial- 
rath sich sormell außer stande, auf den Inhalt 
derselben durch seine Nathschläge noch einen 
Einfluß zu üben. 
Bezüglich der Ausführung und soweit der 
ihm zur Berathung vorgelegte Etat für Süd- 
west-Afrika dazu Anlaß bietet, faßt er folgende 
Beschlüsse: 
1. Der Kolonialrath hält, auch im Hinblick 
auf das neuerdings unter den Schuß des 
Reichs gestellte Otavi-Land eine baldige be- 
deutende Verstärkung der Schutztruppe für 
unumgänglich geboten. 
2. Der Kolonialrath ersucht die Regierung, 
540 
  
die Mittel zur Verstärkung der Schutztruppe, 
soweit 
für Südwest-Afrika nicht für angezeigt gehalten 
wird, durch Vermehrung der eigenen Ein- 
nahmen des Schutzgebietes zu beschaffen und 
eine Erhöhung des Reichszuschusses 
Gesellschaft durch eine der beiden von ihr 
entsendeten Expeditionen möglichst bald und, 
wenn irgend thunlich, schon vor Ablauf cines 
Jahres die ihr nach Art. 9 der Konzession 
unentgeltlich überlassene Bodenfläche aussuche 
und bezeichne, damit die Regierung die übrigen 
Theile des Okavi-Landes als Kronländereien 
schon vor Ablauf von drei Jahren verkaufen 
oder verpachten kann. 
3. Der Kolonialrath ersucht die Regierung 
serner, die Grenzen zwischen Otavi-Land und 
Herero-Land so festzusetzen, daß der Breiten= 
grad von Groot-Fontain 19 Grad 30 Min. 
südl. Br. die südliche Grenze des Otavi-Landes 
bildet, und zugleich Vorsorge zu treffen, daß 
die südlich gelegene Gegend einschließlich der 
Umgebung des Waterberg für deutsche Be- 
siedelung freigehalten wird; sie wolle zu 
gleichem Zweck auch andere Theile des Schut- 
gebiets, namentlich in der Gegend von Gobabis, 
serner im Gebiete der rothen Nation von 
Hvachanas und weiter südlich an sich bringen 
und deutschen Ansiedlern zu billigen Preisen 
überlassen, sowie den in diesen Theilen bereits 
angesiedelten oder sich in Zukunft ansiedeluden 
deutschen Eimvanderern dieselben Vergünsti= 
gungen schon jeßzt zusichern, welche den An- 
siedlern im Gebiet der South-West-Afrika- 
Company durch Artikel 11 der Konzession 
eingeräumt sind. 
4. Der Kolonialrath spricht die Erwartung 
aus, daß die Kaiserliche Regierung vermöge 
der ihr zustehenden Hoheitsrechte sowohl im 
Allgemeinen, als auch insbesondere bezüglich 
der Tracirung der von der Gesellschaft oder 
ihren Rechtsnachfolgern zu erbauenden Bahnen, 
nicht minder in Bezug auf den Betrieb der- 
selben für öffentliche Verkehrszwecke und auf 
die Gestaltung des Tarifwesens sowie mit Be- 
zug auf die Ausdehnung und Abgrenzung des 
Monopolbezirks (Artikel 18a) Beeinträchti- 
gungen des öffentlichen Interesses und be- 
stchender privater Rechte und Interessen im 
Schutzgebiete verhindern werde. 
Die Sitzungen des Kolonialraths wurden 
sodann nach Erörterungen über die dem Kara- 
sthoma-Syndikat zu ertheilende Konzession im 
Süden des Schusgebicts geschlossen. Gegen 
diese Konzession hatte der Kolonialrath leine 
zu diesem Zweck sowohl die Einführung einer 
Abgabe vom Viehbestand der ansässigen Be- 
völkerung, als den Erwerb und die Ver- 
werthung von Kronländereien in Erwägung 
zu ziehen. In der letzteren Hinsicht wird 
der Kaiserlichen Regierung insbesondere 
empfohlen, mit der beliehenen Gesellschaft eine 
Vereinbarung dahin zu treffen, daß diese 
Bedenken erhoben. 
Ueber den Stand der Dafenbauarbeiten 
in Kamerun 
wird berichlet: 
Gerammt sind die beiden Slippwände, die 
eine den Kriek bei Rider Sons Faktorei ein-
	        

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