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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1871
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 648.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1871.
Volume count:
648
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Nachtrag zum Bundes-Haushalts-Etat für das Jahr 1871.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 69.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. (69)
  • No. 70.) Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 15. Dezember 1911. (70)
  • No. 71.) Bekanntmachung des Textes des Staatsschuldbuchgesetzes. (71)
  • No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Staatsschuldbuchgesetzes, vom 19. Dezember 1911. (72)
  • 17. Stück (147)

Full text

— 434 — 
alle Kinder bis zu Ende ihrer Schulzeit einen vollständigen Schul— 
unterricht erhalten mußten. Sogenannte „Reiheschulen“ wurden nicht 
mehr geduldet. War eine Gemeinde nicht im Stande, aus eigenen 
Mitteln ein Schulhaus zu errichten und einen Lehrer nach den Vor— 
schriften des Gesetzes zu besolden, so mußte sie sich entweder an eine 
andere anschließen, oder noch eine Gemeinde zu gewinnen suchen. 
Die Lehrer in den Dörfern ohne Kirche werden seit 1835, wie der 
Kirchschullehrer, fest angestellt, indem die Staatsbehörde ihre Wahl 
bestätigt, sie zu treuer Erfüllung ihres Berufs verpflichtet und ihnen 
den Berufseid abnimmt. 
Noch so mancher andern Verbesserung hatte sich das Unterrichts— 
wesen durch das neue Schulgesetz zu erfreuen. Welch' segensreichen 
Einfluß eine tüchtige Bildung auf die Bevölkerung eines Landes aus- 
übt, beweisen die Jahre 1805 und 1835. Unter Friedrich August 
dem Gerechten erschien in dem erstgenannten Jahre ebenfalls ein 
Schulgesetz, in welchem manches Unvollkommene abgestellt und ver— 
schiedene Verbesserungen eingeführt wurden. Namentlich wurden die 
Eltern verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig in die Schule zu schicken, 
einige zweckmäßige Schulbücher anzukaufen 2c. Wie roh benahm sich 
damals ein Theil der Landleute! Da man der Regierung, die das 
Gesetz erlassen, nichts anhaben konnte, so hielt man sich an die Lehrer, 
welche bei dieser Angelegenheit doch ganz unschuldig waren. Manche 
Bauern sprachen lange kein Wort mit dem Lehrer, andere gingen 
ihm aus dem Wege, noch andere bedrohten ihn sogar. Ja, noch 
mehr, rohe Leute betraten sogar die Schulstube und überhäuften den 
unschuldigen Lehrer mit Schimpfworten. Da mußte die Obrigkeit 
einschreiten und die Halsstarrigen ins Gefängniß werfen. So benahm 
sich ein großer Theil der Landleute im Jahre 1805. 
Wie benahm man sich bei Einführung des neuen Schulgesetzes 
im Jahre 1835, und zwar bei Einführung eines Gesetzes, durch 
welches das Schulwesen eine viel gründlichere Umgestaltung erfuhr, 
als 30 Jahre früher? Wohl klagten manche armen Gemeinden, 
daß ihnen die Errichtung eines besonderen Schulhauses schwer falle; 
wohl zögerten manche andere Gemeinden mit Einführung der neuen 
Ordnung der Dinge; wohl zeigte sich hier und da auch Mangel an 
gutem Willen, den Vorschriften des neuen Gesetzes nachzukommen; — 
allein derartigen Erscheinungen von Widersetzlichkeit, Halsstarrigkeit 
und Bosheit, die das Jahr 1805 aufzuweisen hatte, begegnete man 1835 
nicht. In einem Zeitraume von 30 Jahren war das Sachsenvolk 
ein anderes geworden. Wahre Bildung veredelt den Menschen. 
In wenig Jahren war in unserm Vaterlande durch weise Gesetz- 
gebung vieles umgestaltet und neu geschaffen worden. Mit dem 
innigsten Danke erkannten dies die Sachsen an, und sehr bald bot sich 
ihnen eine besondere Gelegenheit dar, diesen Dank gegen den geliebten
	        

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