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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1875
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1875.
Volume count:
9
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 1068.) Bankgesetz.
Volume count:
1068
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

688 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
87. 
Wenn die nach §§ 3—6 berechneten Vergütungen und Gebühren das 
Betreffnis aus jährlich 800 Mark (§ 37 Absatz 2 des Elementarunterrichts- 
gesetzes) für die inbetracht kommende Zeit übersteigen, sind dieselben auf 
dieses Betreffnis herabzusetzen. 
Haben in einem solchen Fall mehrere Lehrer Aushilfe geleistet, so wird 
das erwähnte Betreffnis, nachdem daraus zuvor die etwaigen Ganggebühren 
bestritten sind, unter die betreffenden Lehrer nach Verhältnis der von 
denselben während der Mitversehungszeit wöchentlich erteilten Unterrichts- 
stunden verteilt. 
88. 
Die aushelfenden Lehrer haben über die ihnen nach §§ 3—7 zu- 
kommenden Vergütungen und Gebühren sofort nach Beendigung der Stell- 
vertretung und, wenn diese längere Zeit dauert, jeweils nach Ablauf von 
6 Monaten eine Berechnung aufzustellen, welche von der Ortsschulbehörde 
bestätigt oder nötigenfalls berichtigt und alsdann der Kreisschulvisitatur zur 
Weiterbeförderung vorgelegt wird. 
Das Nähere hierüber wird durch den Oberschulrat angeordnet. 
  
Die Zahlung der Vergütung geschieht aus der Staatskasse (Amtskasse). 
E. U. G. 8§ 53, Ziffer 4. 
III. Aushilfe im Religionsunterricht (§ 23 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes). 
§ 9. 
Die im Fall des § 23 des Elementarunterrichtsgesetzes zu leistende 
Vergütung wird von dem Oberschulrat festgesetzt. 
Dieselbe beträgt für die Wochenstunde 50 Mark. 
Im Fall des § 23 Absatz 2 wird diese Vergütung nur geleistet, 
insofern und insoweit der aushelfende Lehrer mehr als die gesetzlich vor- 
geschriebene Zahl von Unterrichtsstunden (§ 37 Absatz 1 des Gesetzes) erteilt. 
Bei Aushilfeleistung in einem Nachbarort wird außer der in Absatz 2 
bezeichneten Vergütung an Stelle der Ganggebühren noch ein von der Ober- 
schulbehörde unter billiger Berücksichtigung der Vorschrift in § 6 dieser Ver- 
ordnung nach freiem Ermessen zu bestimmender Bauschbetrag geleistet. 
  
Die Vergütung ist von der Gemeinde zu zahlen, vorbehaltlich der llber- 
wälzung auf die Staatskasse bei minderer Leistungsfähigkeit der Gemeinde — E.U.G 
§ 23 Absf. 3.
	        

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