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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1875
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1875.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1082.) Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Volume count:
1082
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Beilage.
Volume count:
A - F.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 935 20 
fällen bei erheblicher Pockengefahr bei Eingeborenen zur Impfung verwandt werden darf (5 18 der 
Verordnung). Zum mindesten hat bei der Impfung stets die größte Sauberkeit zu gelten, der Arm 
der Impflinge ist vorher mit recht warmem Wasser und Seife zu reinigen und gut zu trocknen. 
Kranke Hautstellen sind zu meiden. Die Instrumente werden durch Kochen in Sodawasser und Ab- 
reiben mit einem reinen (frisch geplätteten) Tuche oder durch Ausglühen gereinigt. Kranke werden 
am Schlusse des Impftermines mit besonderen, jedesmal durch Ausglühen gereinigten In- 
strumenten geimpft. 
Vor der Impfung sind die Impflinge stets auf ansteckende Krankheiten zu untersuchen, vor 
allem die Eingeborenen auf Syphilis. Die krank Befundenen werden von den übrigen Impflingen 
getrennt. Dem pflichtmäßigen Ermessen des Impfarztes wird es überlassen, ob er die Kranken unter 
größter Vorsicht am Schlusse des Impftermins impfen oder ob er sie von der Impfung völlig 
befreien will. 
Syphilitische Eingeborene sind auf alle Fälle, geimpft oder ungeimpft, dem nächsten 
Eingeborenenlazarett zu überweisen. 
Als Impfinstrumente dienen metallene Lanzetten oder Impffedern. Die Lymphe soll 
entweder unmittelbar aus den Kapillarröhrchen auf die Lanzette aufgetropft werden oder in ein 
ausgekochtes oder ansgeglühtes Glasschälchen gegossen werden. 
Es sind mindestens vier Impfschnitte von 1 cm Länge anzulegen. Jede stärkere Blutung 
ist zu vermeiden. Als Impfstelle dient gewöhnlich der Oberarm. 
Die Impflinge dürfen erst dann sich entfernen, wenn die Lymphe von selbst auf dem Arm 
eingetrocknet ist. 
Impfscheine und Impflisten. 
§ 8. Als Impfscheine für Erst= und Wiederimpflinge, Befreiungsscheine und Impflisten 
finden die in Deutschland durch das Reichsimpfgesetz bzw. Beschlüsse des Bundesrats vom 16. Ok- 
tober 1874, 5. September 1878, 18. Juni 1885 eingeführten Formulare Anwendung. 
Auf Grund der am Schlusse des Kalenderjahres eingehenden Listen haben die Amter unter 
Mitwirkung der Impfärzte kurze Zusammenstellungen über Zahl der Erst= und Wiederimpfungen, 
Art der Lymphe (Glyzerin= oder Lanolinlymphe), Erfolg oder Nichterfolg in Prozenten, getrennt für 
Weiße und Farbige, dem Gouvernement zusammen mit dem Jahresmedizinalbericht einzureichen. 
Belehrungen. 
§ 9. Den Eltern und Schulvorstehern ist bei der Bekanntgabe der Impftermine für die 
weißen Impflinge und Wiederimpflinge ein Exemplar der amtlichen „Verhaltungsvorschriften für die 
Angehörigen der Impflinge“ zu verabfolgen (Beschlüsse und Vorschriften der Sachverständigen- 
Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885 IV). 
Stets sind auch die sarbigen Impflinge zu belehren, daß die Impfpusteln nicht gereizt 
werden dürfen, z. B. durch Kratzen, Abwaschen, Einreiben von Salben oder Volksmedizin u. dgl. 
Impfung von durchreisenden Expeditionen. 
§ 10. Durchreisende Expeditionen, welche der Impfpflicht unterliegen, sind tunlichst am 
Tage ihres Eintreffens zu impfen. Die Impfungen sind auch an Sonn= und Feiertagen vor- 
zunehmen. 
Falls die Expedition nicht so lange an dem Orte bleibt, daß die Nachschau abgehalten 
werden kann, ist dem Führer diejenige Dienststelle zu bezeichnen, bei welcher er sich mit seinen 
Leuten zur Nachschau melden soll. Die Dienststelle soll auf dem von der Expedition zu benützenden 
Wege oder in unmittelbarer Nähe liegen. Dem Führer ist eine Bescheinigung über die Zahl der 
erfolgten Impfungen mitzugeben. " 
ll.MaßnahmenbeiPockengefahr. 
Absonderung. 
8 11. Hinsichtlich der Absonderung erkrankter Weißer ist das Erforderliche von Fall zu 
Fall von der örtlichen Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regierungsarzt oder dem mit 
den regierungsärztlichen Funktionen betrauten Privatarzt auf Grund der Ausführungsbestimmungen 
vom 24. September 1908 zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der 
Verwaltungsbehörden usw. vom 14. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt S. 717) anzuordnen. Jede Härte 
ist zu vermeiden.
	        

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