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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1879
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1879.
Shelfmark:
rgbl_1879
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1276.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Volume count:
1276
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Zuständigkeit des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Festsetzung der Entschädigung unschuldig Bestrafter und Verhafteter.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Tabora und die anderweitige Abgrenzung der Gerichtsbezirke in Deutsch-Ostafrika.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb von Hausapotheken und den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Mischlingsbevölkerung.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 788 20 
& 32. Der Aufsichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen Ge- 
schäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung 
etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. Er wird dem Vor- 
stande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellver- 
tretenden Vorsitzenden vertreten. 
§ 33. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen erwachsenen 
baren Auslagen sowie auf eine feste Vergütung von jährlich 1000 “ für jedes Mitglied und von 
2000 „K für den Vorsitzenden des Aussichtsrats, zahlbar am Jahresschlusse. 
C. Hauptversammlung. 
§* 34. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, 
insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der 
Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner. 
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich. 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, der spätestens 
am 3. Tage vor der Hauptversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei einem deutschen oder 
einem im Schutzgebiete ansässigen Notar oder bei denjenigen Stellen, die etwa bei der Einberufung 
sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat und sie 
daselbst bis zur Beendigung der Hauptversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch 
die darüber lautenden Depotscheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars 
hinterlegt werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depot- 
scheins abhängig gemacht ist. 
Juristische Personen, Handelsfirmen usw. können durch ihre gesetzlichen Vertreter in der 
Hauptversammlung vertreten werden, außerdem ist die Vertretung durch zeichnungsberechtigte Pro- 
kuristen zulässig. Ferner kann jeder Anteilseigner sich durch eine mit schriftlicher Bollmacht versehene 
Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung 
dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden. 
Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach Nennbeträgen der An- 
teile ausgeübt. 
Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat 
hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von 
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Anteilseigner oder die 
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
& 35. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem 
Aufsichtsrate oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande oder von dem Reichskommissar berufen. 
Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Deutschen Reichs- 
anzeiger. Die Berufung muß spätestens am 30. Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, letzterer 
nicht mitgerechnet, bekanntgemacht werden. 
Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Berufung bekanntzugeben. Wird der 
Hauptversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte 
Anderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden. 
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß 
ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald ihre öffentliche Bekannt- 
machung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. 
Über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordent- 
lichen Hauptversammlung kann auch Beschluß gefaßt werden, selbst wenn dieser Antrag nicht auf 
der Tagesordnung gestanden hat. 
§ 36. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder 
Vertreter von Anteilseignern mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Betrages der von 
jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht 
auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
§ 37. In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres hat eine Hauptversammlung mit 
folgender Tagesordnung stattzufinden: 
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Aussichtsrats über das ver- 
flossene Geschäftsjahr;
	        

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