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Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1881
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1881.
Shelfmark:
rgbl_1881
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1449.) Zusatz- Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvetrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestimmungen.
Volume count:
1449
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1881 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u.s.w.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • (Nr. 1449.) Zusatz- Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvetrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestimmungen. (1449)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1881.

Full text

— 267 — 
Falls ein deutsches Schiff unberechtigter Weise die chinesische Flagge führt, 
so soll, falls die von den chinesischen Behörden geführte Untersuchung feststellt, 
daß das Schiff in der That nicht zur Führung der chinesischen Flagge berechtigt 
gewesen ist, das Schiff sowie die darauf vorgefundenen Waaren, soweit dieselben 
deutschen Kaufleuten gehören, sofort dem deutschen Konsul zur weiteren Veranlassung 
und Bestrafung der Schuldigen ausgeliefert werden. Zeigt es sich, daß deutsche 
Waareneigenthümer von dem Sachverhalt Kenntniß und an der Ausführung 
dieser Ungehörigkeit Theil gehabt haben, so verfallen die auf dem Schiffe vor- 
gefundenen, ihnen gehörigen Waaren sämmtlich der Konfiskation seitens der 
chinesischen Behörden. Die Chinesen gehörigen Waaren können von den chinesischen 
Behörden sofort mit Beschlag belegt werden. 
§. 6. Wenn bei dem Verkauf des abgebrochenen Materials eines see- 
untüchtig gewordenen deutschen Schiffes in einem der geöffneten chinesischen 
Häfen der Versuch gemacht wird, zu der Ladung desselben gehörige Waaren 
mit unterzuschieben, so sollen diese Waaren der Konfiskation unterliegen und 
außerdem eine dem doppelten Betrage des Eingangszolles, welcher sonst zu ent- 
richten gewesen sein würde, entsprechende Strafe erhoben werden. 
§. 7. Wenn deutsche Staatsangehörige mit fremden Waaren ins Inland 
gehen oder Reisen in das Innere des Landes unternehmen, so sollen die ihnen 
ausgestellten Pässe oder Bescheinigungen nur eine Gültigkeit von dreizehn chinesischen 
Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, haben und nach Ablauf dieser 
Frist nicht mehr benutzt werden dürfen. Die abgelaufenen Pässe und Bescheinigungen 
müssen behufs Kassirung an diejenige Zollbehörde, in deren Amtsbezirk sie aus- 
gestellt worden sind, zurückgegeben werden. 
Bemerkung: Wird eine Vergnügungsreise in so weite Gegenden unter- 
nommen, daß eine einjährige Frist nicht ausreichend erscheint, so muß 
dies zu der Zeit, wo der Paß ausgestellt wird, auf Grund einer 
Verständigung zwischen dem Konsul und der chinesischen Behörde, auf 
demselben bemerkt werden. 
Unterbleibt die Rückgabe, so soll dem Betreffenden, bis dieselbe erfolgt ist, 
kein Paß wieder ausgestellt werden. Geht der Paß verloren, so muß der Be- 
treffende, gleichviel ob dies innerhalb der Frist oder nach Ablauf derselben ge- 
schehen, alsbald bei der nächsten chinesischen Behörde eine wahrheitsgemäße Aus- 
sage darüber zu Protokoll geben. Der betreffende chinesische Beamte wird dann 
das Weitere, die Außerkraftsetzung des Passes betreffend, veranlassen. Stellt sich 
die zu Protokoll gegebene Aussage als unwahr heraus, so werden, falls es sich 
um den Transport von Waaren handelt, die Waaren konfiszirt, falls es sich 
dagegen um eine Reise handelt, so wird der Reisende zu dem nächsten Konsul 
geführt und diesem behufs Bestrafung übergeben werden. 
§. 8. Materialien für deutsche Docks genießen nur, insofern sie wirklich 
für die Reparatur von Schiffen zur Verwendung kommen, die Vergünstigung 
der zollfreien Einführung in geöffnete Häfen. Der Zollbehörde steht das Recht
	        

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