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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1882
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1882.
Shelfmark:
rgbl_1882
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1459.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Volume count:
1459
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Zahl und Art der Lehrer. §§ 14-19
  • Zweiter Abschnitt. Zweck, Unterrichtsgegenstände und Disziplinarmittel der Volksschule. §§ 20-25
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel III. Innere Einrichtung der Volksschulen. 88 18, 19. 107 
Die dem ersten Lehrer zukommenden Befugnisse können durch eine 
Lehrerin nicht ausgeübt werden. 
Die Gesamtzahl der an Volksschulen des Großherzogtums verwendeten 
Lehrerinnen soll nie höher sein als zehn Prozent der Gesamtzahl der jeweils 
im Großherzogtum errichteten ständigen Lehrerstellen (Haupt= und Unter- 
lehrerstellen zusammengerechnet). 
Vgl. „geschichtliche Einleitung“, S. 52. 
Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Frauen an Volksschulen waren früher 
maßgebend die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1880. Soweit diese Vor- 
schriften nicht an anderen Stellen des Gesetzes vom 13. Mai 1892 Aufnahme ge- 
funden (§8 29, 35, 36, 37, 39, 43, 44, 45, 47 u. A.), haben sie hier — mit den 
notwendig gewordenen Fassungsänderungen — ihren Ausdruck erhalten. Die Be- 
stimmung in Absatz 4. daß fortan bis zu zehn Prozent sämtlicher ständig errichteter 
Lehrerstellen mit Lehrerinnen besetzt werden dürfen, war dem unabweisbar hervor- 
getretenen Bedürfnis nach einer stärkeren Heranziehung weiblicher Lehrkräfte ent- 
sprungen. Bei dem zeitweise ungenügenden Zugang männlicher Lehrkräfte mußten 
— sollte nicht ein Teil der vorhandenen Lehrerstellen unbesetzt bleiben und der 
Unterrichtsbetrieb an einer Reihe von Volksschulen eine erhebliche Beeinträchtigung 
und Störung erfahren — Lehrerinnen in einer selbst den gesetzlich zulässigen höchsten 
Prozentsatz (6 Prozent aller Lehrstellen, § 45 a des Gesetzes vom 1. April 1880 überstei- 
genden Zahl beigezogen werden. Bereits im Jahre 1886 ist der regelmäßige Prozentsatz 
(fünf Prozent) überschritten worden; die Zahl der verwendeten Lehrerinnen blieb 
aber bis zu Ostern 1890 immer noch unter dem nur ausnahmsweise — „im Fall 
eines unabweisbaren Bedürfnisses“ — gestatteten Satz von sechs Prozent. Auf den 
letztgenannten Zeitpunkt mußte auch dieser Satz überschritten werden. 
Auf 1. November 1891 waren von damals errichteten 3671 ständigen Lehrer- 
stellen 234, somit 6,1 % mit Lehrerinnen besetzt. Davon entfiel mehr als die Hälfte 
(118) auf die Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen, wo 
naturgemäß bei der Teilung der Schüler nach Geschlechtern eine besonders ausgiebige 
Verwendung von weiblichen Lehrkräften zulässig und zumteil auch wünschenswert 
erschien. Die Zahl der Lehrerinnen an diesen Volksschulen betrug nach Prozenten 
der Gesamtzahl der an denselben errichteten Lehrerstellen: in Bruchsal 360%, Frei- 
burg 33% „ Lahr 30% , Mannheim 20% Karlsruhe 19%, Pforzheim 17% und 
Konstanz 12% 
Ständ. Verhdlgen., 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 201/202. 
8 19. 
(Gesetz vom 18. September 1876, Art. III — § 24an.) 
Bei Besetzung der Lehrerstellen an Volksschulen soll auf das religiöse 
Bekenntnis der die Schule besuchenden Kinder thunlichst Rücksicht genommen 
werden. 
*
	        

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