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Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1882
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1882.
Signatur:
rgbl_1882
Bandzählung:
16
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1882
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahr 1882 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u.s.w.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1882.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 1. 
Inhalt: Gesetz, betreffend der Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1881/82. S. 1. 
  
  
 
(Nr. 1455.) Gesetz, betreffend die  Kontrolle des Reichshaushalts und des  Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 1882. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Staatsjahr 1881/82 wird von der preußischen Ober- 
rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ 
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen  Unterschrift und beigedrucktem 
kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Januar. 1882. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1882.  
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1882.
	        

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