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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1885
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1885.
Shelfmark:
rgbl_1885
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1606.) Bekanntmachung betreffend die Redaktion des Zolltarifgesetzes.
Volume count:
1606
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • I. Gesetz, den Senat betreffend
  • II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
  • III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
  • IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend.
  • V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
  • VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
  • VII. Gesetz die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Gesetz, die Gewerbelammer betreffend. 71 
  
§ 9. Alle zwei Jahre tritt ein Dritteil sämtlicher Mit- 
glieder des Gewerbekonvents aus und wird gegen die Zeit 
des Austritts durch Neuwahlen ergänzt. Die Abgehenden 
sind sofort wieder wählbar. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, oder fällt derselbe 
aus einem andern Grunde gleich oder später aus, so ist 
spätestens binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl in 
der Abteilung, welcher der Ausgefallene angebört hat, für 
die Zeit, während welcher er noch Mitglied des Gewerbe- 
konvents gewesen sein würde, zu veranlassen. 
§ 10. Die Geschäfte eines Mitgliedes des Gewerbe- 
konvents werden unentgeltlich wahrgenommen. 
& 11. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über An- 
gelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Gewerbe- 
wesens berühren, zu beraten. 
& 12. Ordentliche Versammlungen finden zweimal jähr- 
lich, im Mai und November, statt, außerordentliche, so oft 
die Gewerbekammer es für erforderlich hält oder bei ihr von 
wenigstens dreißig Mitgliedern des Gewerbekonvents unter 
Angabe des Zwecks schriftlich darauf angetragen wird. 
Jedes Mitglied wird zu der Versammlung mindestens S. 51. 
drei Tage vorher besonders und schriftlich geladen. 
Die Tagesordnung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Die Verhandlungen sind für wahlberechtigte Mitglieder 
des bremischen Gewerbestandes öffentlich, jedoch mit Aus- 
nahme des in § 8 gedachten Falles, sowie der Fälle, in 
welchen eine geheime Beratung und Beschlußnahme besonders 
beschlossen werden sollte. 
& 13. In den Versammlungen des Gewerbekonvents 
hat der Vorsitzer der Gewerbekammer den Vorsitz und die 
Leitung der Beratungen. 1 
Das Protokoll wird von dem Protokollführer der Ge- 
werbekammer geführt, am Ende der Sitzung verlesen und nach 
erfolgter Genehmigung von dem Vorsitzer und dem Protokoll- 
führer unterzeichnet. 
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder der Ge- 
werbekammer haben mit den übrigen Mitgliedern gleiches 
Stimmrecht. 1 
§& 14. Jedes Mitglied des Gewerbekonvents hat das 
Recht, Anträge über Gegenstände, die in den Geschäftskreis 
 
	        

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