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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1888
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1888.
Shelfmark:
rgbl_1888
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1888.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 106. 241 
5 S. Dem Oberlehrer ist der Schuldiener unmittelbar unterstellt. 
Die Lehrer sind daher gehalten, sich mit ihren diesbezüglichen Angelegen- 
heiten an den Oberlehrer zu wenden. 
Handhabung der Schulordnung. 
S 9. 1. Der Oberlehrer ist verpflichtet, die an der Volksschule 
üblichen Listen und die sonstigen Sschriftlichen Ausfertigungen der 
einzelnen Lehrer vor ihrer Weiterleitung an das Rektorat einer Durch- 
sicht zu unterwerfen und etwa erforderliche Abünderungen und Ergän- 
zungen alsbald zu veranlassen. 
2. Demselben liegt ferner ob: 
a. die Einweisung neueintretender Schüler in eine entsprechende 
Klasse; 
b. die Ausgabe der Tagesrapporte über die im Unterricht fehlenden. 
Schüler: 
c. die Führung eines Verzeichnisses der ungerechtfertigten Ver- 
Säumnisse; 
d. die Sammlung und Ordnung der erledigten Strafanträge; 
. die Sammlung und Ordnung der Zuschriften (Zirkulare) des 
Rektorats: 
. die Führung eines Verzeichnisses der zum Hausinventar ge- 
hörenden Lehrmittel; 
g. die Führung des Hausprotokolls: 
die Erledigung sonstiger auf den Schulbetrieb bezüglichen Auf- 
träge des Rektorats, z. B. Vornahme statistischer Erhebungen u. 
s. W. Zur Bewüältigung solcher Arbeiten kann der Oberlehrer die 
einzelnen Klassenlehrer beiziehen. 
§ 10. Der Oberlehrer ist befugt, Schülern von sich aus bis zu einer 
Woche Urlaub zu erteilen. 
5 11. Er kann auf Antrag eines Lehrers die Einsperrung von 
Schülern auf die Dauer von drei Stunden verfügen. Zur Verhängung von 
Strafen gegen seine eigenen Schüler bedarf er stets die Genchmigung des 
Rektorats. 
5 12. Wegen Ungehörigkeiten, die ein Schüler ausserhalb der 
Schule oder gegen einen Lehrer, der nicht sein Klassenlehrer ist, sich zu 
Schulden kommen lässt, ist der Oberlehrer anstelle des Rektorats einzu- 
schreiten befugt. 
#s 13. Der Oberlehrer hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern 
den Entwurf des Stundenplans zu fertigen und dem Rektorat zur end- 
giltigen Feststellung zu übergeben. 
Er hat den Geistlichen von Anderungen im regelmässigen Schulbetrieb 
(Ausfall von Unterrichtsstunden, Beginn der Ferien u. s. w.) rechtzeitig 
Mitteilung zu machen. 
5 14. Des weiteren hat derselbe die Antrüge der einzelnen Klassen- 
lehrer bezüglich der Versetzung der Schüler in einer Hauskonferenz zum 
Gegenstand der Beratung zu machen und das Ergebnis der letzteren 
(Promotionslisten) dem Rektorate rechtzeitig vorzulegen. 
15. 1. Der Oberlehrer hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften. 
hinsichtlich der Einhaltung, Heizung und Lüftung der Schulzimmer, so- 
16
	        

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