Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

628 
VIII. Lehramt an Volksschulen. 
§ 54. Zustündigkeit zur Gewührung des Ruhe- un d 
Unterstützungsgehalts. 
Soweit nicht die bezüglich e Entschliessung durch Gesetz oder Ver- 
ordnung dem Landesherrn vorbehalten ist, erfolgt die Entschliessung 
darüber, ob und in welchem Betrage einem Beamten ein Ruhe- oder- 
Unterstützungsgehalt zu bewilligen sei und ob die Voraussetzungen für- 
das Erlöschen, Ruhen und die Wiedergewährung desselben vorliegen, 
durch das zustündige Ministerium in Gemeinschaft mit dem Finanz- 
ministerium. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Hinterbliebenenversorgung. 
I. Der Sterbegehalt. 
§s 55. Anspruch auf Sterbegehalt im Allgemeinen. 
Die Hinterbliebenen eines etatmässigen Beamten erhalten wührend 
der auf den Todestag folgenden drei Monate den vollen Betrag des von 
dem Beamten bezogenen Gehalts und Wohnungsgeldes und des für den 
Hauptdienst etwa verlichenen Nebengehalts als Sterbegehalt. 
Aus wandelbaren und Naruralbezügen wird ein Sterbegehalt nur 
dann gewährt, wenn das Amt die ganze Zeit und Kraft des Beamten er- 
fordert hat, und nur insoweit, als solche Bezüge Bestandteile des Ein- 
kommensanschlags (§ 18) sind. Hatte der Beamte freie Wohnung, So. 
wird der Sterbegehalt von dem Wohnungsgeldbetrag der betreffenden 
Ortsklasse gewährt. 
Hinterblichene eines Beamten, welcher im Zeitpunkt des Todes. 
Ruhegehalt bezog, erhalten als Sterbegehalt den dreimonatlichen Betrag 
des Ruhegehaltes. 
56. Bezugsberechtigte und -befähigte Hinterbliebene. 
Als Hinterbliebene im Sinne des vorstchenden Paragraphen gelten 
die Witwe und die chelichen Kinder des Beamten. 
In Ermangelung anspruchsberechtigter Hinterbliebener kann der- 
Sterbegehalt ganz oder teilweise auch dann gewährt werden, wenn der 
Verstorbene Eltern, Grosseltern, Geschwister, Geschwisterkinder, Enkel, 
Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürktig- 
keit hinterlüsst oder wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten 
der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
§5 57. Fakultativer Sterbegehalt. 
Den in § 56 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen eines nicht etat- 
müssigen Beamten, dessen Amt seine ganze Zeit und Kraft erfordert hat, kann 
beim Zutreffen der im zweiten Absatz des 8 56 bezeichneten Voraus- 
setzungen ein Sterbegehalt in dem einmonatlichen Betrag des von dem 
Beamten bezogenen Diensteinkommens, Ruhegehalts oder Unterstützungs- 
gehalts auf Ansuchen bewilligt werden. 
§ 58. Entscheidungüber Gewührung des Sterbegehaltes. 
Für die Frage, an wen die Zahlung des Sterbegehalts rechtsgiltig 
zu leisten und wie derselbe unter mehrere Anspruchsberechtigte oder
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment