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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1891
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1891.
Shelfmark:
rgbl_1891
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1946. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs.
Volume count:
1946
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Schlußprotokoll.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 889 
"#§ 1. Der Prüfungstag wird wenigstens acht Tage vorhor 
durch den Ortsschulrat bestimmt, welcher auch die von dem Lehrer 
bezw. den Lehrern zu entwerfende Prüfungsordnung festsetzt, 
die Einladungen zur Prüfung namentlich an die Gemeindebehörden 
erlüsst und die Schulgemeinde in geeigneter Weise in Kenntnis setzt. 
2. Bei der Prüfung sind von den Lehrern aufzulegen: 
8 8 
a) lie JIchultabelle, welche nach Klassen abgeteilt, und unter 
Beobachtung der Reihenfolge der Jahreslokation, die Namen der 
Kinder, ihre Gehurtszeit, den Namen und Stand des Vaters, die 
Noten über Befähigung, Fleiss, Betragen und die in den einzelnen 
Unterrichtsgegenstinnden erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, 
sowie die Zahl der wührend des ganzen Schuljahres bei dem 
einzelnen Kinde rorgekommenen erlaubten, durch Krankheit 
entschuldigten und unerlaubten Schulversäumnisse enthält: 
b) der Lehr- und Stundenplun; 
Jhc) die Prüfungsordnung; 
d) Schönschreibproben, Schreib- und Aufsatzhefte 
der Kinder, die von denselben etwa gefertigten Zeich- 
mungen etc. 
s 3. Diec Prüfung selbst, welche mit Gebet und Gesang be- 
gonnen und beschlossen vird, hat aufgrund des genehmigten Lehr- 
plans und nach Massgabe der Prüfungsordnung stattzufinden. 
Der Lehrer prüft bei jedem Unterrichtsgegenstand selbst, wobei es 
jedoch dem Vorsitzenden des Ortsschulrats, bezw. demjenigen Mitglied 
desselben, welches mit Vornahme der Prüfung beauftragt ist, freigestellt 
bleibt, den Prüfungsstoff zu bezeichnen, Zwischenfragen zu thun und für 
die während der Prüfung etwa zu fertigenden schriftlichen Arbeiten die 
Aufgaben selber zu stellen. 
§ 4. Nach der Prüfung der Eleinentarschule wird auch die der 
Fortbildungs- und Industrieschule vorgenommen. 
s 5. Am Schlusse der ganzen Prüfung findet in Anwesenheit sümt- 
licher Lehrer eine Sitzung des Ortsschulrats statt, in welcher die Ergelb 
nisse der Prüfung sowie etwaige Verbesserungsvorschlüge, Wünsche, Be- 
schwerden etc. besprochen werden. 
Uber den Prüfungsakt und die Ergebnisse dieser Besprechungen. 
wird sodann ein kurzes Protokoll aufgenommen und von den Mit- 
gliedern des Ortsschulrats, sowie von den Lehrern unterzeichnet. 
5 6. Dieses Protokoll ist mit den in § 2 aà, b, c, genannten Prü- 
fungsvorlagen und mit einem Beibericht des Ortsschulrats innerhalb 1.# 
Tagen nach der Prüfung der Kreisschulvisitatur vorzulegen. 
§ 7. Die Kreisschulvisitatur hat diese Vorlagen zu prüfen, aus 
ihnen die erforderlichen Notizen zu erheben und hierauf — je nach 
Befund mit oder ohne Bemerkungen — dieselben dem Ortsschulrat zurück- 
zugeben, welcher sie bei seinen Akten aufbewahrt.
	        

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