Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1892
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Shelfmark:
rgbl_1892
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2004.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln.
Volume count:
2004
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 13. Regierungs-Bekanntmachung, die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen auf das Fürstenthum betreffend. (13)
  • Auszug aus den Satzungen des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen.
  • 14. Regierungs-Verordnung, die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln gegen Pflanzenkrankheiten betreffend. (14)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

106 
89. 
Austritt. 
Der freiwillige guetiit ist jedem Mitgliede, welches den Kredit gar nicht 
benutzt, vollständig getilgt oder das aufgenommene Darlehen zurückgezahlt hat, an 
8 Jahresschlusse nach mindestens ein Vierteljahr vorher erfolgter Kündigung 
L 
Die Kündigung ist nur dann giltig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliede 
schriftlich beim Direktorium angebracht wird, welches über den Eingang der Kündigung 
eine schriftliche Bescheinigung auszustellen hat. 
Die Mitgliedschaft erlischt von selbst durch den Tod des Mitgliedes, jedoch 
vorbehältlich der über den Zeitpunkt ue Ausscheidens hinaus in diesen Satzungen 
dem Vereinc vorbehaltenen Rechte (8 
obald die Auflösung des aed beschlossen oder die Liquidation sonst 
nothwendig wird, ist der Austritt keinem Mitgliede mehr gestattet. 
810. 
Ausschließung. 
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt nach dem Ermessen des Direk- 
toriums bei Verlust der die Befähigung zur Aufnahme begründenden Eigenschaften, 
bei Eröffnung des Konkurses zum Bermögen des Mitgliedes, bei Nichterfüllung der 
satzungsmäßigen Verpflichtungen und in Folge von Handlungen, wodurch sich ein 
Mitglied d öffentlichen Geschäftsvertrauens unwürdig macht. 
s Direktorium ist verbunden, dem Vemwahthnperace die Gründe der Aus- 
schließung wichurzeitrn Dem ausgeschlossenen Mitgliede steht gegen diesen Beschluß 
die Beschwerdeführung bei dem Verwaltungsrathe und der Generalversammlung offen. 
& 1. 
Wirkung des Ausscheidens. 
ür die bis zu seinem Ausscheiden von dem Vereine eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten bleibt jeder Ausgeschiedene für die Dauer eines Jahres nach seinem 
Austritte verhaftet. Ein Einspruch in die Verwaltung des Vereins steht während 
dieser Zeit dem Ausgeschiedenen nicht zu. Alles dies gilt auch von den Erben des 
durch ben öht ausgeschiedenen Mitglicdes. 
lusse des Jahres, in welchem der Austritt erfolgt oder das Mitglied 
vertortent voer die Ausscheidung nach § 10 verfügt worden ist, wird das Stamm- 
antheilkonto des Ausgeschiedenen abgeschlossen. 
Das danach sich ergebende Guthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes an 
Stammantheil und unerhobenen Dividenden wird ein Jahr nach diesem Abschlusse 
unter Zuschlag vierprozentiger Zinsen auf dieses Jahr auf Anmelden des aus- 
geschiedenen Mitglicdes oder seiner Rechtsnachfolger gegen Rückgabe des Kontobuches 
(§ 16) baar aus der Vereinskasse ausgezahlt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment