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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1893
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1893.
Shelfmark:
rgbl_1893
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2135.) Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien beschäftigten jugendlichen Arbeiter.
Volume count:
2135
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Full text

183, 
Verabschiedung über die Bestimmung derselben eingeleitet werden möchte; da diesem Ge- 
such nicht entsprochen werden könnte,) ohne ruch schon setzt die Ausübung eines Mitwir-- 
kungsrechts in Staats-Verwaltungs-Angelegenheiten einzuräumen, welches mit den ge- 
genwärtigen Verhältuissen unvereinbarlich ist. ·. · « 
llnterdiesenVoraussetzungenwerdenWirUnsvondemjenigen-wasinUnserm 
Reseript vom 18. März d. J. sowohl in Hinsicht auf die Jahrssteuer vom Jahr 1814 
als auch wegen der Verwendung der Substdien und andern Gelder bestimmt erklärt 
worden ist, auf keine Weise abwendig machen lassen, und besonders unabweichlich darauf 
bestehen, daß jene nach der bisherigen Form zu Deckung der Staatsbedürfnisse ausge- 
schriebene Steuer unter Beobachtung der bereits allgemein bekannt gemachten schonenden 
Verfahrungs-Art eingezogen, gegen diesenigen aber, welche mit der Jahlung zurückblei- 
ben, ohne ihre Unvermögenheit erweislich m#chen zu können, die gesehzlichen Executioas- 
Maßregeln ergriffen werden. 
Uebrigens können Wir nicht umhin, am Schlusse noch die Bemerkung beizufügen, 
daß, wenn Ihr die bevorstehende nahe Aussicht auf einen glücklichen Erfolg der bisheri- 
gen Unterhandlungen dazu benühen zu können glaubtet, um die vorliushee Ausübung 
landständisyer Rechte, deren Wirklamkeit von diesem Erfolge abhänge) in Anspruch zu 
nehmen, Wir noch weit mehr zu der Erwartung befuge gewesen wären, Ihr würdet, mit 
Beiseitsetzung aller den Hauptzweck mehr hindernden als befördernden Nebenbeschäfti- 
gungen, auf die schleunige Herbeiführung jenes Erfolgs euer ausschließliches Augenmerk 
richten, und euch insbesondere jeder voreiligen Anmahungen enthalten, welche den Fort- 
gang der Unterhandlungen aufhalten und erschweren müßen; wie Ihr dann ganz allein 
es diesem Gesichrspunkte zuzuschreiben habt, daß Wir die Widerlegung der in eurer 
Eingabe vom 3. April enthaltenen Behauptungen inzwischen im Anstand gelassen haben, 
bis Wir durch eure neuern Schricte gendchiget worden Knd-„ Euch mittelst einer aus- 
führlichen Auseinandersetzung der bebchenden Verhältnisse auf euren wahren Standpunke 
zurückzuführen. Gegeben 2cc. Stuttgart im Königlichen Staats-Ministerium, den 
19. Jun. 1876. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj, 
Staats = Ministerial - Reseript an die versammglten Kandstände auf die Eingabe vom 12. Jun. 
d. d. 23. Jun. 18165. « · " 
LiebeGetkeueLUnsisteureEingabevom12.d.M.allerunterthänigstvorgelegt 
Morden-inzwelcherihrvvudem-ausdekSteuekaectiondesDepartementderFinaui 
zenunten-AhAMICI-andieObmämterergangenen-Ausschreiben,dieJahrssteuer 
von-Georgiiwis.betretfend-Anlaßgenommenhabt-UnsdeswegetheineVorstellung- 
zu machen. · 
Wir würden Uns darauf beschränken können, euch wiederholt auf den Standpunkt 
zurückzuweisen, in welchem ihr euch, dermalen befindet, und Uns auf das diese Verhältnisse 
ausführlich auseinander sehende, den 19. d. M. an euch erlassene Reseript zu beziehen, wenn 
ihr euch nicht zu gleicher Zeit erlaubt hättet, euret allerunterthänigsten Vorstellung eine 
an#naßliche Drohung anzufügen, welche, was auch für eine Deutung ihr derselben zu 
geben euch vorbehalten haben möget, eine gegen den Staat auf keine Weise zu entschul-
	        

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