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Deutschland und der Weltkrieg.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1904
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. III.
Volume count:
III
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Full text

  
Belgien und die großen Mächte 351 
  
verflüchtigen. Indem sich dann im 16. Jahrhundert Kaisertum und Lan- 
deshoheit über die Aiederlande im Hanse Habsburg vereinigten, schien 
es anfangs, als sollten für den „burgundischen Kreis“ (1512) die Zugcl 
wieder straffer angezogen werden. Allein das habsburgisch-dynastische 
Interesse stellte sich dem kaiserlichen entgegen, und in der endgültigen 
Regelung Karls V. von 1548 nahm dic Loslösung vom Reichskörper 
zugunsten landcsherrlicher Selbständigkeit ihren Fortgang. Immerhin 
stand dic rechtliche Zugehörigkeit zum Reiche auch fernerhin außer Zwei- 
fel. Das dem westfälischen Kreis angeschlossenc Fürstbistum Lüttich, das 
meist von bayrischen Prinzen regiert wurdce, blieb sogar ein ebenso le- 
bendiges Glied des Reiches wic andere Fürstentümer. Erst das Zeit- 
alter der Revolutionskriege hat in den Jahren 1792 und 179 die Los- 
reißung der belgischen Aiederlande von Deutschland vollendet. 
Dicse Tatsachen werden leicht nur allzuschr außer acht gelassen. Ge- 
wiß sehnen wir uns nicht zurück nach dem Heiligen Römischen Reiche Denut- 
scher Nation; gleichwohl wärc es töricht, in unseren Beziehungen zu den 
germanischen Stammesgenossen jenscits der heutigen Reichsgrenzen den 
hohen ideellen Wert gemeinsamer Vergangenheit und einstiger staatlicher 
Zusammengchörigkeit unterschätzen zu wollen; was wärc denn etwa das 
belgische Volk ohne den Kitt historischer Erinnerungen? Man hat es in 
den jüngsten Balkankriegen neu erlebt, daß bei Bulgaren, Griechen und 
Serben Hinweise auf sehr ferne Bergangenheiten modernc, sich kreu- 
zende Machtansprüche trugen und anfenerten. Wir unsererseits sind 
jederzeit weit davon entfernt gewesen, solche historischen Rechte geltend 
zu machen; aber wenn es für den Franzosen fast als etwas Selbstver- 
ständliches gilt, für die Grenzansprüche seines Landes auf das alte 
Gallien zurückzugreifen, so möchte der späterc, fast neunhundertjährige 
Besitz denn doch für uns ganz anders in die Wagschale fallen. 
Den Belgier berühren diese Erinnerungen freilich wenig. Für 
ihn hat, zum mindesten in früherer Zeit, lokale Autonomic stets höher 
im Kurse gestanden als staatliche Souveränität. Einec nicht allzu 
drückende Abhängigkeit von einer höheren Staatsgewalt hat er meist 
erträglich gefunden, wenn nur die örtliche Selbständigkeit, dic überlicfer- 
ten Gewohnheiten und Freiheiten geschont wurden, und das wirtschaft- 
liche Gedceihen gesichert blieb. Wurden freilich diese Güter angctastct, 
hat er sich zäh und energisch zur Wehr gesetzt; aber das Heldenzeitalter 
seiner Geschichte, zugleich die Glanzepoche seiner Kulturentfaltung, be- 
gann erst, als die deutsche Reichsgewalt schon im Sinken war, und 
ohne sich vicl um diese staatliche Abhängigkeit zu kümmern, sah er sich 
inmitten der großen Weltgegensätze im wesentlichen doch auf sich selbst
	        

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