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Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1897
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1897.
Bandzählung:
31
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2372.) Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Bandzählung:
2372
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • (Nr. 2372.) Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. (2372)
  • (Nr. 2373.) Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. (2373)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1897.

Volltext

   
§. 70. 
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden. 
Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu 
leisten. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen. 
Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Be- 
theiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, 
so gilt das Verlangen als zurückgenommen. 
§. 71. 
Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen. 
Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, 
welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines 
Anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht 
die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder 
durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. 
§. 72. 
Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein Betheiligter 
der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Uebergebot gilt als zugelassen, wenn 
es nicht sofort zurückgewiesen wird. 
Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter 
oder ein Betheiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. 
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der 
Termin aufgehoben wird. 
§. 73. 
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, 
in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung 
geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung muß 
so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein 
Gebot nicht mehr abgegeben wird. 
Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu 
verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Auf- 
rufs erfolgen. 
§. 74. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Betheiligten 
über den Zuschlag zu hören. 
§. 75. 
Zahlt nach dem Beginne der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, 
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur 
Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren 
einstweilen eingestellt.
	        

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