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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_2
Title:
Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte vermehrte Auflage.
Scope:
121 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Document type:
Monograph
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

— 334 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
« Im Königreich Preußen. 
Es ist ertheilt worden 
dem Steueramt I. zu Winsen a. L. im Bezirk des Hauptzollamts. zu Harburg die Befsugni 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über Rohtaback, vauptz zu v g fugniß 
dem Steueramt J. zu Paderborn im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lemgo die Besugniß zur. 
Erledigung von Begleitscheinen I über Waaren der Tarifnummern 6e, 9, 10f, 13d. f. g, 19d, 20b. d, 
217. d, 25, 26, 29 und 38, sowie über Reisegeräth und die mit demselben etwa eingehenden goll- 
pflichtigen Waaren,, · 
dem Steueramt J. zu Pyrmont in demselben Hauptamtsbezirk die Befugniß zur Erledigung 
von Begleitscheinen J über die Reise-Effekten der das dortige Bad besuchenden Kurgäste einschließlich der 
mit den Effekten etwa eingehenden zollpflichtigen Waaren, 
dem Steueramt 1. zu Duderstadt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Münden die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Kokosgarn und « · 
dem Steueramt J. zu Weißenfels im Bezirk des Hauptsteueramts zu Naumburg a. S. die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über Getreide. 
Das Steueramt I. zu Loslau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gleiwitz und das Neben- 
zollamt II. zu Ziegenhaus im Bezirk des Hauptzollamts zu Mittelwalde sind aufgehoben worden. 
Das Nebenzollamt I. zu Wremen im Bezirk des Hauptzollamts zu Geestemünde ist in ein 
Nebenzollamt II. umgewandelt worden. 
Die dem Steneramt l. zu Bonn im Bezirk des Hauptsteueramts für inl. Gegenstände zu Cöln 
ertheilte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über Thee ist zurück- 
gezogen worden. 
Im Königreich Sachsen. 
Zu Untersachsenberg im Bezirk des Hauptzollamts zu Eibenstock ist ein Nebenzollamt II. 
errichtet worden. - 
DiedemHauptsteueramtzuGrimmabeigelegteBefugnißzurAusfcrtigungvonBeglcitscheincnl 
über wollene und halbwollene Waaren ist zurückgezogen worden. 
Dem Untersteueramt zu Wurzen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Grimma ist die Befugniß 
zur Annahme von Anmeldungen der Wurzener Kunstmühlenwerke und Biskuitfabriken vormals F. Krictzsch 
über Cakes und Biskuits, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung ausgeführt werden, und 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über die zur Ausfuhr angemeldeten Fabrikate beigelegt worden. 
Im Königreich Württemberg. 
Dem Ortssteueramt zu Dürrmenz, welches in Bezug auf die Tabacksteuer dem Hauptzollamt 
zu Heilbronn untersteht, ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen über 
inländischen Taback ertheilt worden. 
Im Großherzogthum Baden. 
Der Steuer-Einnehmerei zu Todinau im Bezirk der Ober-Einnehmerei zu St. Blasien ist die 
Befugniß zur Erledigung und der Steuer-Einnehmerei zu Kappelrodeck im Bezirk der Ober-Einnehmerei 
zu Achern die Befugniß zur Ausfertigung von Branntwein-Versendungsscheinen beigelegt worden. 
Im Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg. 
Dem Hauptzollamt St. Annen ist die Befugniß zur Abfertigung der mit dem Anspruch auf 
Vergütung der Zuckersteuer auszuführenden oder niederzulegenden Zuckerfabrikate ertheilt worden. 
 
	        

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