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Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Monografie

Persistenter Identifier:
gaissert_leitfaden_polizei_1909
Titel:
Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.
Autor:
Gaißert
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Titelseite

Volltext

292 Anlage 31. 
Außerdem bleiben mit Giften handelnde Personen für jeden aus Vernachläßigun 
oder Leebertretung der bezüglichen Vorschriften entstandenen Nachtheil den Gesetzen hönäß 
verantwortlich. . 
Bresl. Reg. V. v. 9. Mai 1875, A. S. 151. Lieg. Reg. V. v. 24. März 1875, A. 
S. 101. Opp. Reg. V. v. 2. April 1875, A. S. 85. 
Verzeichniß A. 
Directe Gifte, welche in Giftkammern aufzubewahren sind. 
Arsenik-Metall, (Scherbenkobalt, Fliegenstein), arsenige Säure (Giftmehl, Ratten- 
pulver), rothes Schwefelarsenik (Realgar), gelbes Schwefelarsenik (Operment), Jodarfenik, 
arseniksaures Eisenoxidul, arseniksaures Kali, sowie alle übrigen Verbindungen des Ar- 
seniks, Quecksilberchlorid, (Sublimat), Qnecksilberoxid, (rother Präcipitat) schwefel- und 
essigsaures Quecksilberoxid, Quecksilberbroncid und andere heftig wirkende Quecksilbersalze, 
Blausäure, Bittermandelöl, Phosphor und die zum Vertilgen von Ungeziefer gefertigten 
Gifte, die arsenikhaltigen Farben. 
Verzeichniß B. 
Indirecte Gifte und heftig wirkende Droguen. . 
Salz-, Salpeter-, Schwefelsäure, Scheidewasser, Karbolsäure, Chromsäure, Spießglanz- 
butter, Höllenstein, Kupfervitriol und andere Kupfersalze, Goldchloridnatrium, Zinkoitriol. 
Kadmiumsalze, Bleiweiß, Mennige, Bleiglätte, Bleizucker, Gummigutti, Jod, Orueckfilber= 
broncid, schwarzes Quecksilberoxydul, Kleesäure, Kleesalz, Aetzkali, Actznatron, Aetzlauge, 
Nitrobenzoe oder Mirboneöl, Kockelskörner. 
Giftige Farben. 
a. weiße: Bleiweiß (Venetianisches Kremser Weiß.) 
b. rothe: Chromroth, Mennige, Anilinroth (ausgenommen das giftfreie.) 
c. gelbe: Chromgelb (Neugelb, Königsgelb, chromsaures Bleioxid, Chromorange, Blei- 
glätte.) (Massikol) chromsaures Kali, Zinkgelb, Laffeler Gelb, (Mineralgelb,) 
denzelgelb, Gummigutte, Pickrinsäure und deren Verbindungen, Aliningelb und 
gifthaltiges Anilinorange. 
d. blaue: Kalkblau, (Kasselmannsches Blau,) Oelblau, (Kupferindigo), Königsblau, 
(Smalte,) Bremer-, Berg= und Lasurblau, gifthaltiges Anilinblau. 
e. grüne: Grünspan, Chromgrün, (gemischt von chromsaurem Bleioxid mit Berliner 
Blau,) Neugrün, Neapler Grün, Genteles Grün, (zinnsaures Kupferoxid,) Braun- 
schweiger Grün, Anilingrün (giftfreies ausgenommen.) 
Anlage 31. 
§ 1. Jede Gemeinde ist zur Instandhaltung der ihre Gründe und Dörfer durch- 
laufenden Straßen, in der an jedem Orte üblichen Observanz verpflichtet, weshalb in 
jeder Gemeinde zwei besondere Aufseher ernannt werden müssen, welche besonders für 
die Erhaltung der Straße zu sorgen haben. Diese müssen, sobald sie irgend einen Mangel 
entdecken, solchen dem Scholzen bei Strafe anzeigen. Im Winter, bei häufig gefallenem 
Schnee, müssen von Dorf zu Dorf die Haupt- Post- und Land-Straßen, besonders die hohlen 
Wege, durch die Wegräumung des Schnees fahrbar gemacht werden. 
Des Morgens, wenn die Nacht oder des Tages vorher großer Schnee gefallen, 
muß der Scholze die Dorfschaft ohne alle Rücksicht, zum Räumen aufbieten, so daß jeder 
die Wege ohne Gefahr passiren kann. 
2. Die Breite der Hauptstraßen ist auf 161 Elle schlesisch, ohne die Seitengräben 
festgesetzt. Alle übrigen Wege müssen 13 Ellen Breite haben, wenn nicht ganz befondere 
und mit außerordentlichen Kosten wegzuräumende Hindernisse obwalten. 
§ 3. Alle Brücken müssen mit Geländern versehen, und nach Berhältniß ihrer Länge 
5 bis 8 Ellen breit sein. * 
§ 4. Jede Verbesserung mit Holz oder Faschinen ist gänzlich verboten; diejenigen, 
welche diesem ohngeachtet den sie betreffenden Weg auf solche Art repariren, erlegen für 
jede 7½ Ellen Länge solcher Reparatur, 1 Thlr. Strafe, und müssen überdies das Holz 
oder Strauchwerk sogleich herausnehmen und die Löcher mit Steinen und Kies zufüllen. 
§ 5. Alles muthwillige Ausweichen und Fahren über Saaten und Aecker auf guten 
Wegen, ist bei willkürlicher Strafe und dem Ersatz des verursachten Schadens verboten: 
auf schlechten Wegen hingegen ist jeder Vecturant und Reisende berechtigt, über Saat und 
Aecker zu fahren oder andere Nebenwege zu suchen. Bei dem Fahren selbst muß derjenige
	        

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