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Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1898
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1898.
Bandzählung:
32
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2452.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe.
Bandzählung:
2452
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anhang E. Besichtigungs-Verhandlung. (§. 68 der Vorschriften.)
Bandzählung:
E
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • (Nr.2451.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. (2451)
  • (Nr. 2452.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. (2452)
  • Anhang A. Verzeichniß der auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von Proviant und Wasser, Brenn- und Leuchtmaterial (§. 27 der Vorschriften). (A)
  • Anhang B. Wahrscheinliche längste Reisedauer (§. 27 der Vorschriften) für Fahrten. (B)
  • Anhang C. Verzeichniß der Arzneien und anderen Hülfsmittel zur Krankenpflege, welche auf einem Auswandererschiffe mindestens mitzunehmen sind (§. 32 der Vorschriften). (C)
  • Anhang D. Verzeichniß der explosiven, feuergefährlichen und ätzenden Stoffe, deren Mitnahme auf einem Auswandererschiff überhaupt oder unter Deck verboten ist. (§. 35 der Vorschriften.) (D)
  • Anhang E. Besichtigungs-Verhandlung. (§. 68 der Vorschriften.) (E)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1898.

Volltext

22. 
 
92 
Dazu ist zu bemerken: 
befinden, und daß wir von diesen Gegenständen nichts von 
Bord bringen lassen, noch vor dem Antritte der Reise etwas 
verbrauchen oder verbrauchen lassen wollen; 
daß, abgesehen von dem Kajüts= und Mannschafts- 
proviant, andere Proviantgegenstände als die in dem Ver- 
zeichniß aufgeführten und die von den Besichtigern nach- 
träglich genehmigten sich weder an Bord befinden noch vor 
Antritt der Reise an Bord gebracht werden sollen; 
daß wir für die Einnahme der in dem Ergänzungs- 
verzeichniß aufgeführten Mengen von Proviant und Wasser 
gewissenhaft Sorge tragen wollen; 
daß wir ein Stück des Reichsgesetzes, betreffend das 
Auswanderungswesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36 
desselben erlassenen Vorschriften erhalten und von deren 
Inhalte Kenntniß genommen haben; 
daß wir diesen Vorschriften gewissenhaft nachkommen 
 
wollen. 
Wir die 
Ich der Besichtiger habe(n) die Genehmigung zu 
folgenden Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften 
ertheilt: 
Außerdem habe (n) wir zu bemerken: 
Wir die   
Ich der Besichtiger habe(n) hierauf diese Ver- 
handlung abgeschlossen, sie unterzeichnen lassen, je eine 
Ausfertigung derselben, sowie der übergebenen Verzeich- 
nisse dem Schiffsführer übergeben und demselben die Ge- 
nehmigung zum Auslaufen des Schiffes ertheilt. 
Die   
Der Besichtiger. Der Schiffsführer. 
(Der Stellvertreter.) 
(Der Proviantverwalter.) 
_____________________________ 
 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        

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